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Sn Betreff der Dienftvergehen dagegen, welde nur mit Seltungsitrafe, oder mit bärterer $reiheite-
ftrafe, oder außer einer Breiheitsftrafe mit einer Chrenftrafe bedroht find, fowie hinfihtlich der gemeinen Ber-
brechen oder Vergehen gelten in Abfiht auf bie Verjährungsfrift bie Grundfäge bes allgemeinen Strafredhte.
D. Bollftredung ber Disciplinar-Strafen.
Die Bolljtredung der Disciplinarftrafen muß, fofern bie Umftände e8 nur irgend geftatten, gleich
nach deren Seftfebung erfolgen. Ift die Strafe von einem höheren Befehlshaber verhängt, fo bleibt e8 feinem
Ermeffen überlaffen, die Vollftredung derfelben entweder felbit anzuordnen ober dem nädft vorgejehten Befehls-
baber des zu Beitrafenden zu übertragen.
8. 48.
Dei dem Kajernen- und Quartier-Arreft (3. 4 B. C.) muß bie Heranziehung zum Dienft währent
der Strafzelt erfolgen. Kür die Bolftredung aller anderen Arreftftrafen find die beftehenben Beftimmungen
über die Bollitredung gerichtlich erfannter Arreftfirafen maßgebent.
8. 49.
Die im Disciplinarwege gegen Perfonen des Benrlanbtenftandes verhängten Arreftftrafen (88. 25—27)
fönnen, nad dem Ermeffen des Lantwehr-Bezird-Kommanbeurs, beim Bataillondftabe vollftredt werben; nur
darf dies nicht während der Zeit gefchehen, wo ber zu Beftrafende zur Nebung eingezogen ift.
enn aber im Bataillond- Stalıs-Quartiere ein Militair- oder ein zur Aufnahme von Perfonen bes
Beurlaubtenftandes geeignetes bürgerliches Arreftlofal nicht vorhanden, ober wenn der Aufenthaltsort des zu
Beftrafenden über zwei Meilen davon entfernt ift, fo muß bie Strafvoflftredung auf Requifition des Randiwehr-
Bezirfe-Kommandeurs tur die Civilbehörbe geichehen. 0
88.
Werben Militairperfonen des Beurlaubtenftandes, welde in ihren Givilverhäftniffen zu ben im un-
mittelbaren Staatsdienfte ftchenden Beamten gehören, disciplinarifh mit Arreft beftraft, fo ift ihrer nädit
vorgefegten Dienftbehörbe jogleih nad VBerhängung der Strafe davon Nahrit zur geben.
Hinfihtlih der Belanntmahung ber gegen Militair- Perfonen des Solbatenftandes verhängten
Disciplinarftrafen, bei dem XTruppentheil, weldem ber Beftrafte angehört und Hinfichtlih der Führung ber
Strafliften, behält e8 bei den darüber beftehenden Vorjchriften das Bemwenden.
Siebenter Abjchnitt.
Bon der Beichwerbeführung über Disciplinar-Beftrafung-
$. 52.
Beihwerden über eine vor dem zuftändigen Militaiv-Befehlshaber verhängte Disciplinarftrafe bürfen
erft nach der Strafvollftredung und alddann nur:
3) von bem Beiltraften jelbit und ohne Mitwirkung Anderer, und
b) in ber für bienftlihe Befchwerben vorgefriebenen Form,
im Dienftwege angebradht werben.
Das Zufamnmenireten in Bereine, fowie jede jonftige Verfammlung von Militair-Perfonen des Sol:
datenftandes zur Berathichlagung über Anfertigung und Antringung folder Bejdhwerden, parf, wie überhaupt
bei Befhwerden und Gefugen in dienftlihen Angelegenheiten, nicht jtattfinden.
Achter Abfchnitt.
Bon ber Beauffichtigung der Militair » Befehlehaber in Abfiht auf bie richtige Anwendung ber
Dieciplinar: Strafgewalt.
8. 58.
Die höheren Befehlshaber haben die gerechte und zwedentfprehende Anwendung ber, ben ihnen unter
gebenen niederen Befehlähabern zuftehenden Strafbefugniffe, insbefondere dur genaue Prüfung ber bei ben
Truppentbeilen zu führenden Strafliften, forgfältig zu überwachen.