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Armee- Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.
1. Jahrgang. Berlin, den 27. September 1867. Mr. 13.
Sedrudt und in Kommilfion bei ES. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kocftraße 69.
Nr. 150.
Betrifft die Beurlaubung don Unteroffizieren und Mannidaften.
Aui den Mir gehaltenen Vortrag beftimme Id hierdurch, daß an die Stelle des 2. Alinea vom 8. 92 des
Regiement® über die Öeldverpflegung der Truppen in ssrieden folgende Beftimmung treten fol:
„Wenn die Entfernung ded Ortes oder Landestheils, nad weldhem der Urlaub ertheilt wird, von
dem Oarnifonorte einhundert oder mehr Meilen beträgt, fo wird dieje Frift auf 90 Tage -- 3
Monat — verlängert.”
Das Rriege-Ynifterium hat hiernady das Weitere zu veranlaifen.
Schloß Babelsberg, den 29. Yuguft 1867.
gg. Wilhelm.
ag3. dv. Roon.
Berlin den 2. September 1867.
Vorftehende Ullerhöchfte Kabinets:Drdre wird bierdurd der Armee mit dem Bemerken belannt ge-
macht, daß alle bisher ergangenen, das erwähnte Alinea betreffenden Spezial-Beftimmungen hierdurdh auf-
gehoben find.
An das Kriegs-Minifterium.
Keriegs-Miinifterium, Militaiv-Delonomic: Departement.
v. Stofd. Slogan.
No. 763/86. 8.0. D. 1.
Nr. 151.
Betrifft Die Kurheifiihe und Nafiauifhe Militeir-Bitiwen- und WBaifen-Ankalt.
Zur Negulirung der Wittmen -Penfiond-Berhältniffe der chemals Kucheffifhen und Nafjauifhen Offiziere
und Militairbeamten bejtimme Ich hierdurch Yolgendes
1) Die Kurbeififhe Militair» Wittmen- und Waijen: Anftalı und die Najfauifhe Militair. Wittmen- und
Woifen-ftae beftehen nad den für fie gegebenen Statuten für ihre gegenmärtigen Interelienten fort.
Die Aufnahme neuer Mitglieder ift nicht zuläffig. Unverheiratheten, Einderlofen und folhen Wittwern,
deren Kinder bei dem Code des Baterd zum aeufioneempfange nicht berechtigt fein würden, mird der
Austritt aus den refp. Anftalten geftattet. Ein Anfprud auf Nüdgewähr bißher gezahlter Beiträge
oder auf Wiederaufnahme im alle künftiger Berheirathung verbleibt den Ausfcheidenden nicht.
2) Die Intereifenten der gedachten Anftalten können nicht gleichzeitig Mitglieder der Preußifdhen Meilitair-
Wittrmen- Benflond:Anftalt werden.