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fe& direlt — zu wenden. In den bezüglichen Anträgen ift nöglidhft genau anzugeben, worin der Gcha-
ben befkcht, lien Befeitigung zur Wiederherftellung der Gebrauchsfähigkeit der Tünftlihen Gliebmaße
nothmwendig it.
2) Das Landiwehr-Bezirts-Kommando läßt, wenn e8 fid um eine Reparatur geringerer Art handelt, die-
felbe im Bezirk durch einen dazu geeigneten Handmerler bemerlftelligen. ft dies nicht angängig, fo
ertheilt es dem betreffenden Invaliden die Anweifung, das fchadhafte Städ per Boft an eine, für die:
fen Tall näher zu begeihnende Razarcth:Stonmiffion zu fenden.
3) Bon den Königlichen Ocneral-Kommandos find innerhalb ihres VBereihs nach Bedarf diejenigen Raza-
rethe zu beftimmen, feitend deren die Reparaturen ac. Lünftliher Gliedmaßen zu veranlajlen find. “Den
Landiwehr-Bezirkd-Kommandos ift mitzutheilen, an welche Lazarethe fie fi für die Angehörigen ihres
Bezirls in vorlommenden Fällen zu menden haben.
4) Wegen Nambaftniadhung geeigneter Techniker, denen die Ausführung von Reparaturen refp. die Neuan-
fertigung lünftlicher Gliedmaßen aufzutragen ift, haben die reip. Fazaretd-Kommiffionen fi) erforderlichen
Falls an die Königlihen Intendanturen zu wenden, welchen die diesfälligen Ernittelungen, event. Auf:
nahmen von Kontralten im Einvernehmen mit den Sorps-Oeneral-Werzten obliegen.
5) Wenn Behufs des Anpafjeng neuangefertigter känftliher Gliedmaßen in cinzelnen befonderen Fällen die
Antoefenheit des betreffenden Invaliden im Razareth nothmwendig wird, fo ift derjelbe je nad Erforder:
niß per Borfpann, Pot oder Eifenbahu unter Gewährung der reglement smäßigen Kogegelder borihin zu
befördern, oder ihm eine entfprechende Reije-Bergütung zu gewähren. Die Abjendung ded Mannes hat
auf Requifition der Lazarcıh:Kommiffion dae Yandiwehr- Bezirts-Konmando zu veranlaffen. Während
der zur Anpoftung refp. Eingewöhnung in den Gebraud der Gliedmaße erforderlihen Zeit tritt der
Invalide in die Yazareth- Verpflegung.
6) Sämmtlihe Koften, fowohl für die Reparatur und Neubefchaffung der Gliedmaßen al® für die dabei
zur Verauslagung fommenden Reife: und Berpflegungs-Koiten find vorfhußmeife von den Yazareth: tom:
miffionen zu veransgaben und, nebft den Durchfchnitt8-Berpflegungs-Soften von 4 Sgr. 9 Pf. pro Mann
und Tag für die Dauer der Tazareth: Verpflegung, halbjährlich bei den Korps-Intendanturen zu liquidiren.
Regtere haben die bei ihnen eingehenden Yiquidationen zu prüfen und demnädhft nebft Belägen am
1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres Behufs Zahlungs-Anmeifung dem Kriegs: Minifterium, Abtheilung
für das Invaliden-Wefen einzureichen.
Tie von den Landivehr-Bezirts:Kommandos für Heinere Reparaturen vefp. Marfchloften z2c. gelei-
fteten Borfchäife, werden denfelben von den refp. Razaretj-Kommiffionen gegen belegte Piquidationen geflattet.
Kriegs: Minifterium, Abtgeilung für das Inpalidenwefen.
®
v. Kirdbad. v. Blüder.
No. 22/8. 67. A. f. 1. LLLn
Nr. 157.
Betrifft eine Berigtigung des Leitfadens zum Unterricht in der Ktenntniß, Behandlung und dem &e-
braude des Zündnadel-tarabinerd M:57. Berlin d. 1858.
Berlin, den 16. September 1867.
Im 8. 19 des vorgenannten Feitfadens, Zeile 1 von oben find die Worte:
„Der Entladeftod‘
zu ftreihen.
Kriege: Miniiterium. Allgemeines Kriegs: Departement
v. Bodbiclsti. v. Rieff.
No. 311/78. A. 2.
Nr. 158.
Betrifft Boplthätigtelt.
Berlin, den d. Septeniber 1867.
Aus der zur Yubelfeier des 17. Diärz 1863 dargebradten, verzinslid angelegten Gabe einca ungenannten
Patrioten von 5000 Thlr. werden alljährlih circa 600 Thlr. zur Unterflägung von Veteranen — fomwohl