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Nr. 163.
Betrifft Die Vergütigung yon Emballagelofen.
Berlin, den 18. Septbr. 1867.
Mac bem 8 264 des Reglemente über die Belleibung der Truppen im trieden werden Emballageloften
nur bei Auffrifhung der Borräthe der Landrmehr — infomweit fie nicht audy hier durd Benubung der aus
den Depots erhaltenen Emballage ($. 235) vermieden werden können — vergätigt und nebft den dabei ent
ftehenden Fradtloften liquidirt. &8 dürfen demnad; anderweitig Emballageloften, 3. B. foldhe, welche durd
bfindung der Bataillone, Esfadrons, Batterien und Rompagnien entfteben. mit Einfluß der Koften für
die Rüdjendung leerer Emballage-Fäfler, Kiften zc. nicht auf den Titel 43 des Militair- Etats übernommen
werden, wenn dem legteren auch die bezüglichen Tradhtloften zur Taft fallen; biefelben find vielmehr von den
een auf ihre eignen betreffenden Fonds, den Belleidungs- Erfparniß-Fonds, den Unkoften-onds zc. zu
ernehmen.
Die Königliche Ober-Rehnungs-Kammer hat nun neuerdings zur Sprache gebradt, daß dem led-
teren Orundfage zuwider von den Zruppen vielfah, namentlid bei den Belfeibungs » Abfindungen, mit den
Transportloften aud die entftandenen Enballageloften in YUusgabe geftellt merben.
Das Militair » Delonomie» Departement nimmt hieraus Beranlaffung, die Truppen auf bie vor-
gedbadten Beftimmungen und Grundfäge aufs Neue hinzumeifen.
Kriegs-Minifterium. Mititair-Delonomie-Departement.
v. Stofd. Roellner.
No. 906/8. M. 0. D. 2.
Nr. 164.
Beirifft die Bergütung des fogenannten Nollgeldes für derfandte Militair-Effelten.
Berlin, den 18. Septbr. 1867.
Durch die Verfiigung vom 26. Juni 1862 (Deilitair- Wochenblatt Nr. 28 pro 1862) ift nachgegeben worden,
daß bieienigen Truppentheile, welde etatsmäßig nicht im Vefige eigenen Ungelpanns find und deren Garni»
fon» rejp. Kantonnements-Ort eine Viertelmeile und weiter vom Eifenbahuhof oder Dampfidifffahrts-
plap entfernt ift, die bei Empfang oder Berfendung von Effelten duch den Transport derfelben von den
Ausladeftellen nad) den Aufbemahrungsräunten, oder aus diefen nach jenen erwachfenen Koften (das Rollgeld)
auf befonderen Nachmeis unter den Übrigen Berfendungsloften vergätigt erhalten dürfen.
Das Militair » Delonomie » Departement fieht fid veranlaft, Die Truppen darauf aufmerlfant zu
madıen, dafj Hierbei die Entfernung des Bahnhofes 2c. von dem betreffenden Garnifon- zc. Orte an und für
fih, nit aber die Entfernung des Bahnhofes ıc. von den betreffenden Aufbermahrungs-Räumen (den Kafer-
nen, Montirungstammern, Zeughäufern ıc.) ald maßgebend anzunehmen ft.
. Das Departement genehmigt indeß, daß in den fzällen, in welchen nad der Ungabe der Truppen
bie verfandten Oegenftände (Kiften 2c.) wegen ihrer Schwere, oder wegen der geringen Zahl von Mann»
haften (bei den Yandiwehr» Stämmen zc.) durd die eignen Leute der betzeffenben Truppentheile nicht haben
fortgefchafft werden können, das Rolgeld aud) bei Entfernungen unter einer Biertelmeile vergätigt werben darf.
Sclieklid wird no bemerkt, daß die Erftattung von ehem bei der Bersrderung von Be
Heidungs. ıc. Gegenftänden Seitens der mit eignen Angefpannen verjehenen Truppentheile nicht zuläflig ift.
Kriegs-Minifterium, Mititair-Delonomie-Departement.
v. Stofd. Koeliner.
ad %06.8. M. 0.D. 2.