Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

Kontingente in ber Vertheilung der bei felbigen vorhandenen Portepee- Kähnrihe und Dffizier- Aspi- 
ranten beftimmt 
” 
    
     
   
   
weldhe fortbeftehen und nur im eine andere formation übertreten, 
ıc., ohne daß bieferhalb eine Beflimmang erfolgt, mit.” 
Zruppentheilen an eine nod nicht zu Portepee- ähnrihen bes 
bleibt e8 überlaffen, felbft einen Truppentheil zu ermitteln, welcher fte 
einzuftellen bereit ift.“ 
Kriegs-Minifterium. 
v. Roon. 
zum 
No. 112/10. A. La. 
Ne. 172, 
Betrifft Anträge auf Anrecinung der Zeit, während welder Offiziere und Beamte in [rembhersiiggen 
SDienften, teip. in mittelbarem Stantsdienfte gefandtn haben, als Dienfizelt. 
Berlin, den 6. Dltober 1867. 
Dardı Allerhöchfte Kabinets-Drdre vom 1. Juni 1867 ift beftimmt worden, daß behufs Feftftellung ber 
enfion vorgelegte Anträge auf Anrechnung der Zeit, während welcher Offiziere und Beamte in fremdherrlihen 
ienften refp. im mittelbaren Staatödienfte geftanden haben, durch das Kriege-Drinifterium erledigt terden follen. 
Derartige Anträge find mithin midt mehr durd) die Sefuhsliften zur Allerhödften Entfcpeidung zu 
bringen, fondern auf dem Inftangenmege an das Kriegs. Miniftertum einzureichen. 
Kriegs: Minifterium. 
v. Roon. 
No. 665/9. A. I. a. 
Nr. 173, 
Betrifft die kirchlich e Aufbewahrung des Düppeler Sturm-Rreuzes, des Alfen-Kreuzes und des 
Grinnerungs- Kreuzes für den Feldzug 1866. 
Berlin, den 11. Dltober 1867. 
3 
Bar Ausführung des Paffus 5 des Allerhöchften Statut vom 18. Dltober 1864, betreffend die Stiftung 
bes Düppeler Sturm» Kreuzes, des PBaflus 5 des Allerhöhften Statuts vom 7. Dezember 1864, betrefjend 
die Stiftung des Alfen-Kreuges und des Paffus 6 des Allerhöhften Statuts vom 20. September 1866, ber 
treffend die Stiftung des Erinnerungs-Freuzes für den Feldzug 1866, wird beftimmt, daß nad; dem Ableben 
des Inhabers eines der vorbegeichneten Ehrenzeichen bei Ucberfendung der Deloration zur ferneren Aufbe- 
wahrung an den Geiftlihen des betreffenden Kırchfpield Seitens des Truppentheils, ein vollftändiges Natio- 
nol des Berftorbenen mit zu überfenden, wogegen da8 über die Beleihung mit der betreffenden Muegeihnung 
auögefertigte Bıll zeugniß den Hinterbliebenen des verftorbenen Inhabers außzuhändigen refp. zu belafien ift. 
. n gleiher Weife haben die Truppen auch binfihtlich der Erinnerungs»Sreuze für die im Sampfe 
gebliebenen oder vor dem 20. September 1866 verftorbenen Individuen, twelde ftatutenmäßig zum Empfang 
des Erinnerungs-Streuzes berechtigt gewefen wären, Zu verfahren. 
Kriegs- Minifterium. 
Im Auftrage: 
v. Bodbielsti. 
No. 24/10. A.1.a.
	        
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