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Armee- Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Miniftlerium.
1. Sahrgang. Berlin, den 9. Movember 1867. Nr. 18.
Gedrudt und in Kommifflon bei &.S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kocfteafe 69.
Nr. 178.
Verordnung, betreffend die enangelifgen milltair-Eirhlihen Angelegenheiten im XI. Armee-Rorps.
ir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen für den Bereich des XT. Armec-
Korps a8 folgt:
8.1.
Die evangelifhe Militair- Seelforge im Bereich des XI. Armee-Korps wird nad) den Vorfchriften
der Militair-Kirhenordnung vom 12. Februar 1832 (Gefeg-Sammlung 1832 Seite 69 ff.) und nad Daf-
gabe der hierauf bezüglichen fpäteren Beftimmungen geordnet. Der evangelifhe Militairgeiftlihe in Caffel
verfieht zugleich die iunltionen eines Militair-Oberpredigers.
8. 2.
Die nad $. 9 der Militair-Kirhenordnung den Konftftorien zuftehenden Befugniffe und obliegenden
Pflihten gehören biß auf Weiteres zu dem Gefchäftslreife bed evangelifhen TFeldprobftes der Armee, welder
insbefondere die Anftellung, oerfegung und Entlafjung der Divifionss und Garnifon» Prediger mit Gench-
migung ded Minifters der geiftlihen Angelegenheiten au bewirken hat, vorbehaltlich jedody der in dem vorge
dadten Baragraphen den Militairbefehlshabern zugemiefenen Mitwirtung.
8. 3.
In Beziehung auf Beihte, Abendmahl, Einfegnung der Kinder und ihre Vorbereitung dazu bedarf
8 zur Verrihtung dur; einen andern Geiftlihen nad den Dortärifien der Militair» Kichenordnung einer
befonderen Erlaubniß von Seiten des Militairgeiftlihen nit, eben omenig zum Befuch des Gottesdienftes
in anderen Kirchen; für Taufen und Zraunngen ift ein Erlaubnißjhein des zuftändigen Mititairgeiftlihen
erforderlich, welcher jedod auf Verlangen unentgeltlich ertheilt werden muß.
8.4.
Die bisherigen Garnijon-Gemeinden find aufgehoben.
5. '
In denjenigen Garnifonorten, in denen lein Divifiond- oder Sarnifon-Prediger ftationirt ift, wird
die evangelifche Militair: Seelforge einem der Ortögeiftlihen duch deffen kirhlide Beftallungs-Behörde im
a mit dem betreffenden Militair-Befehlehaber und unter Genehmigung des Minifters der ge
lihen Angelegenheiten übertragen und werden feine Amtsverrichtungen al8 Milttair- Seelforger im Einklang
ait den für ein geiftliches $aupfamt beftehenden kirdhlichen Ordnungen geregelt. u
Derfelbe bleibt in Anfehung feiner geiftlihen Amts-Berrihtungen in der air eetforne feiner
ordentlichen firhlihen Auffihtebehörde untergeben. Im ebrigen finden die Beflimmungen der Militair-
Kirhen-Drdnung über das Unterordnungs-Berhältnig auf ihn Anmendung.
Baden-Baden, den 12. Oktober 1867. .
og. Wilhelm.
onez. v. Roon. v. Mühler.