Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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Armee- Verordnungs-Dlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium. 
  
1. Sahrgang. Berlin, den 19. Movember 1867. Nr. 19. 
  
Sedrudt und in Kommiffion bei &. ©. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlugg, Kocdftraße 69. 
  
Nr. 187. 
Betrifft die anderweite Drgantfatlon des Kenerwerlö-Berfonals der Artillerie. 
Auf ven Mir ehaltenen Bortrag beftimme Ich, bezüglich, anderweiter Organifation des Teuerwerls-Per- 
fonals ber Artillerie, Yolgendes: 
1) Bei jeder Artilerie Brigade bleibt an Stelle der zeitigen 3 Feuerwerfö-Lientenantd nur eine derartige 
Stelle etatömäßig; deögleichen bei den nicht im Brigade-Berbande ftchenden Feld»Ürtillerie-Regimentern 
Nr. 9, 10 und 11. 
Die Kompetenzen derfelben find, wie bißher, die eines Seconde-Lieutenants mit der etatd- 
mäßigen Zulage. Die Befegung diefer Stellen hat bis auf Weiteres durch ältere qualifizirte Artil- 
lerie-Xieutenants ftattyufinden. 
Bei jedem Artillerie-‘Depot und bei ber Artillerie-Präfungs-Rommifflon ift eine Zeugfenerwerls-Lieu- 
tenant8.Stelle mit den Kompetenzen ber Beug.Fietenantd zu errichten. Befegt werden diefe Stellen 
ausfchließlih aus der Zahl der qualifizixten Dberfeueriwerler. 
Zur Landes-Triangulation und al® Zeichner zum großen Generalftabe fommanbdirte Ober- 
feuerwerker, dürfen, nad Maßgabe ihrer Anciennetät und Oualififation, zur Beförderung Über obige 
Etatözahl hinaus in Borfchlag gebraht werden. Ihre Kompetenzen haben fle aus dem Fonds für die 
Landestriangulation refp. aus dem Diöpofitiond: Fonds des Oeneralftabes # empfangen. Die von 
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ir zu ernennenden Seugfeuerwerls-Lieutenants haben die Uniform der Seuglieutenants anzulegen 
und erhalten al8 Unterfcheidungszeihen von diefen in den Epauletten ein $, 
3) Neben den Zeugfeuerwerls-fieutenants bleibt das etatSmäßige Perfonal an Oberfeuerwerlem, Feuer 
werlern 1., 2. und 3. $llaffe unverändert befichen. 
4) Behufs Heranbildung von Hülfsfenerwerkern, Au Dedung des Bedarfs für die mobile Yormation fl 
der Etat einer jeden Feftungs-Sompagnie um 2 Unteroffiziere, jedoch innerhalb der zeitigen Kopfftärte 
der Kompagnien, zu erhöhen. 
5) Die Befegung der neuen Stellen hat ftattzufinden, fobald die hierzu erforderlichen Mittel durch den 
Etat zahlbar fein werben. 
6) Die erforderlihen Feltfegungen megen Üblegung der Prüfung zum Zeugfenermerks-Lieutenant und 
infitlih der Inftrultion über die dienftlihe Stellung und Bermendung der a feuerwerf8 Offiziere, 
h twie wegen Heranbildung des Hülfsfenermertd-Perfonals kr das Ariegd- Inierium, unter Kom: 
munilation mit der Öeneral:Infpeltion der Ürtillerie, zu treffen. . , 
Hiernad get das Friegs-Minifterium das Weitere zu veranlaffen. Meine Entfheidung binfihtlid 
des Antrages der General-Infpeltion der Artillerie auf ausfhließlihe Befegung der fänmtlidhen Feuermerks- 
Lieutenantd-Stellen durd; Zeugfeuermerkö-Lieutenants und wegen Beförderung derfelden bi6 zum Zeugfeuer, 
werfs-Hauptmann aufwärts behalte Ih Mir 8 lange vor, biß fi) die Avancements-Berhältniffe diefer Of- 
fiziere hinreichend Lonfolidirt haben werden. Dem Berichte hierüber fehe Ich feiner Zeit entgegen.
	        
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