Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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Ne. 4, 
Betrifft die Unterffübung der Familien zum Dienf einberufener Mannihaften 
der Erfah » Neferde. 
Aur Hhren gemeinfgaftlihen Untrag vom 11. März db. 3. gencehmige Ih, daß den Yamilien der bei der 
vorjährigen Dlobilmahung der Arnıce aus der Erfat » Meferve zu den Handmerter » Übtheilungen eingezogen 
geroefenen Daunfhaften die ihnen nad dem Reglement vom 13. Auguft 1855 zuftehenden Unterftägungen 
nicht bloß für die Dauer des mobilen Zuftandes der Armee, fondern bi8 zu der erft am 1. Dezember v. 9, 
ftattgefundenen Eutlaffung ihrer Männer vefp. Bäter in die Heimath, gewährt werben dürfen. 
Berlin, den 19. Mär) 1867. 
3 Milhelm. 
gacz. Schr. v. d. Hehydt. v. Roon. Graf zu Eulenburg. 
Un die Dinifter der Yinanzen, des Krieges und 5 Innern. 
Borfichende Allerböhfte Kabinets.Oxdre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Berlin, den 29. März 1867. 
Kriegs-Minifterium. 
Im Uuftrage: 
v. Stofd. 
  
Nr. 5. 
Betrifft die Anfegung des ben Dffizieren, Beamten und Soldaten der ehemaligen Grobherzoglig 
‚reip. Landgraflig deifigen Truppen dom Großherzoge don Heilen berliehenen elddienfzeihens. 
Sa beftimme, daß die Offiziere, Beamten und Soldaten, welche früher den Großherzoglic refp. Kandgräflid 
genihen Truppen angehört haben, jept aber Preußifhe Unterthanen find, das vom Grofherzoge von Heilen 
ür den Feldzug don 1866 geftiftete Welddienftzeihen anlegen dürfen. Die Liften der hiernad) Beredtigten 
find von den Generals$tommandos, refp. den: Eivil-Adminiftrator von Heflen der Gencral-OrdendKommilflon 
Bchufs der Afervation zu Überweifen. — Sie haben biernadh da8 Beitere zu veranlaffen. — Der Livil, 
Adminiftrator von Hefjen und die Oeneral-DrdendRommiffion find benachrichtigt. 
Berlin, den 23. März 1867. 
ge. Milhelm. 
, ggeg. v. Roon. 
Un den Kriegs, und Dlarine-Minifter. 
Borftchende Allerhöhfte Kabinets-Drbre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebradt. 
Berlin, den 28. März 1867. 
Kriegs-Minifterium. 
Im Auftrage. 
vd. Podbielsti. 
1047/3. A. K.D. la 
  
Nr. 6. 
Betrifft die definitive Zormirung der Londieehr-Batalllons-Stäamme in den Bezirken des 9., 10. und 
11. Armee-Korps. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag beflimme Ich hlerdurh, daß mit dem 1. April diefes Jahres die Land» 
tochr » Bataillond » Stämme iu den Bezirken deö 9., 10. und 11. Armee +» Korps definitiv zu formiren find. 
Diefelben werden in gleicher Weife zufammengefegt, wie die Landwehr » Bataillons » Stämme in den älteren 
Urmee-Rorps-Bezirlen, bleiben jedod did auf Weiteres einen Unteroffizier f[hroäder als diefe. — Die Stämme
	        
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