Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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2) Zur Bewerbung find jämmtlide Mannfhaften, welde fid dazu melden, ohne Rüdfiht auf die Länge 
ihrer Dienftzeit zugulaflen. 
3) As Bewerber find bei der Armee-Wbtheilung A nicht nur diejenigen anzumelden, weldhe gemäß Pafjus 
2 a der Beflinmungen ein Selundaner- Zeugniß und gemäß Baflus 3 dafelbft ein Tertianer- Zeugnik 
beibringen, fondern für diefes Mal aucd noch diejenigen, welche die im $. 163 ad 1 der Militair-Er- 
fog-Inttrultion vom 9. Dezember 1858 geforderten Kenntniffe durch eine bei dem Truppentheil abzu- 
legende Prüfung nadmeifen. 
4) Mit Abhaltung diefer fomwie der im Paflus 8 der Beftimmungen borgefehenen Prüfung find, event. in 
° jeder Garnifon des Zruppentheils, durd dad Megiments, tefp. beim Train durh das Bataillons.Kom- 
mando zwei Offiziere, morunter wenn möglich ein Rittmeifter oder Hauptmann, zu beauftragen. Wegen 
der erftgedadten Prüfung, wird auf die diefleitigen Erlaffe vom 13. Juni 1838, 30. Oltober 1839 un 
12. Yuni 1855 (abgedrudt in v. Helldorfs Dienfivorichriften, Theil I Abfchnitt 2 sub IX. die Mi. 
litaic-Roßarzt-Schule) verwiefen. Die in Paflus 8 eit. vorgefehene Anfertigung eines Lebendlaufs und 
beziehentlid eines deutfhen Auffages muß im Beifein eines Dffiziers erfolgen, welcher unter der Arbeit 
mit Namensunterfhrift die Anfertigung ohne fremde a zu attefliren und die Zeit anzugeben hat, 
welde der Eraminand zu der Arbeit gebraudht hat. Zu dem deutfchen Auffar ift Durd) den äfteren der 
beiden afaiere ein Thema zw beftiimmen, weldes Beranlafjung zur ‘Darlegung eigener Gedanken 
eben muß. 
5) Kür die mit fämmtlihen Bewerbern gleihmäßig abzuhaltende Prüfung im Hufbeichlage it den beiden 
Difizieren nod ein Moß- oder Unterrogarzt zuguordnen. Bor diefer Kommifflon bat der Eraminand 
1) ein bi® zwei Hufe eines Pferdes zum Beilage zugurichten, 
2) ein bis zwei KEifen zu fchmicden, 
3) ein für den gefunden, zugerichteten Huf eines Pferdes brauchbares Eifen zu richten und 
4) ein gerichteten Eifen anfzufclagen. rn 
er Brüfungsberidht muß Na über die bewiefene Gefidlichleit und das Ergebniß der einzelnen 
Ürbeiten ausfpreden und bemerten. 
ad 1 welche Werkzeuge benupt 
ad 2 in wie viel Higen die Eifen gefertigt nnd 
ad 3 ob der Eraminand ein felbftgefchmicdetes Eifen gerichtet und aufgefhlagen hat oder nicht. — 
6) Dem Baflus 9 der Beftimmungen gemaß find fämmtliche Bewerber ohne Rüdfiht auf die Refultate 
der Prüfungen bei der Urmee-Abtheilung A. anzumelden. 
Der Befcheid Über die Einberufung der Aspiranten wird diesmalden Truppen big Anfang März zugeben. 
Krlegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Podbielsti. v. Karczeweli. 
Nr. 211. 
Beirifft die Loyaretä-Verpflegung Tranter Militeirs des Norbbentichen Bundes. 
Berlin, ben 21. November 1867. 
Ertrantte Dffiziere und Soldaten derjenigen Staaten des. Rorbbeutichen Bundes, mit welchen wegen Ueber. 
nahme der Militair-Berwaltung dur Breußen Sonventionen nicht abgefchloffen find, werden geeignetenfals 
egen die im Erlajie vom 19. September d. I. fefigefegte Vergütung von 12 Sgr. pro Diann und Tag 
Pie Berpflegung und Behandlung, — einfhließlid für Arzneien, jedod ausfhliehlih Krankenlöhnung und 
Beerdigungsloften, — in Preugilche ital Gogareibe aufgenommen. Unter gleichen Zeringungen finden 
auch Offiziere und Soldaten des Norddeutihen Bundes in den Militatr-Lazarethen jener Staaten Aufnahme. 
ie in Rede ftehende DVergftung ift Seitend der betheiligten Xazareihe von den Truppentheilen, 
welden die betreffenden SKranfen angehören, direlt einzuziehen. 
Für die Verpflegung zc. von Militairö der niht aum Bunde gehörigen beutfhen Staaten in Preu- 
Bifhen Layarethen ift von diefen die gleiche Vergütung bei den Intendanturen gu liquidiren, welche die ein» 
gegangenen Piquidationen in zwei jährlihen Terminen, bis zum 15. Januar und 15. Yuli jeden Jahres, dem 
unterzeihneten Departement zur weitern Beranlaflung vorzulegen haben. 
Kriegs: Minifterium. Mititair-Delonomie-Departement. 
v. Stofd. Kriened. 
  
6711. A.K.D. La 
No. 83/11. M. 0. D. 4.
	        
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