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8. 10.
Um im Allgemeinen vwilfenfhaftlie und gewerblihe Ausbildung, fo wenig wie möglich durch die
allgemeine Wehrpflicht zu fören, ift ed jedem jungen Manne überlaffen, Non nad vollendetem 17. Leben»
jahre, wenn er die nöthige moralifhe und Lörperlihe Dualififation hat, freimillig in den Militairdienft
einzutreten. 81
Iunge Leute von Bildung, welche fich während ihrer Dienftzeit felbft befleiden, ausrüften und ver-
pflegen, und melde die gerwounenen Kenntniffe in dem vorfhriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, werden
fchon nad; einer einjährigen Dienftzeit im ftehenden Heere — vom Tage des DienfteintrittE an gerehnet —
ur Referve beurlaubt. Sie lönnen nad Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leitungen zu DOffizierftellen der
Beeferoe und Randrehr vorgejhlagen werden.
8. 12.
Die Offiziere der Meferve lönnen während der ‘Dauer des Neferve » Berhältniffes dreimal zu vier-
bis achtrwöchentlihen Webungen herangegogen werden. Die Offiziere der Landwehr find zu Uebungen bei
Linientruppentheilen allein Behufs Darlegung ihrer Dualififation zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber
nur zu den gewöhnlichen Webungen der Randroehr heranzuziehen. — Im Kriege können aud; die Offiziere der
Randivehr erforderlichen Balls bei Truppen des ftehenden Heeres verwandt werden.
&. 18.
ür die Marine gelten die nachfolgenden befonderen Beftimmungen:
1) Zur Rriegsflotte, welche glei dem ftehenden Heere beftändig bereit ift, gehören
a) die altive Marine, d. h. die im aktiven MDienfte befindlichen Seeleute, Dafchiniften und Heizer,
fowie die Scifishandiwerler und Seefoldaten;
b) die von der aktiven Dlarine beurlaubten Seeleute, Mafhiniften, Heiger, Schiffshandiwerler und
Seefoldaten bis zum vollendeten fiebenten Dienftjahre.
2) Die aktive Marine wird zujammengefett aus:
a) Seeleuten von Beruf, d. b. aus Yolden Sreimilligen oder een on welche bei ihrem Eintritt
in da® dienfipflichtige Alter mindeftens Ein Jahr auf Norbdeutichen Handelsfgiffen gedient, oder
die Seefifcherei eben To fange gemerbsmäßig betrieben haben;
b) aus Keimitig eingetretenem oder ausgehobenem Meafdinen- und Schiffshandwerld-Perfonal;
c) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen (Seebataillon und GSeeartillerie).
3) Die Dienftzeit in der aktiven Marine fann für Seeleute von Beruf und für das Mafdinenperfonal
in Berädfidtigung ihrer technifchen Vorbildung und nad; Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienft
auf der Kriegäflotte bis auf eine einjährige altive Dicnftzeit verfürzt werden.
4) Junge Seeleute von Beruf und Ma hinfen, weldhe beim Eintritt in das dienftpflichtige Alter bie
Onalififation zum einjährigen tfreimilligen erlangt, oder melde das Steuermannd-Eramen abgelegt
haben, genügen ihrer Verpflihtung für die aktive Marine burd einjährigen en Dienft,
ohne zur Selbfibelleidung und Selbfiverpflegung verpflichtet zu fein. Nach Maßgabe ihrer Quali:
filation follen diefelben zu Unteroffizieren, Dedoffizieren oder Offizieren der Referne refp. der See-
wehr vorgefchlagen, beziehungsmeile ernannt werden.
Die Seeoffiziere der Referve und Seemwehr können nad Maßgabe des Bebirfnijjes dreimal zu
den Uebungen der altiven Dlarine herangezogen werden.
5) Seeleute, welche auf einem Norbdeutfchen Gondelofchiffe nad vorfhriftämäfiger Anmufterung that.
fählih in Dienft getreten find, follen in fyriedenszeiten für die Dauer der bei der Anmulterung
eingegangenen Berpflihtungen von allen Militair » Dienftpflichten befreit werden, haben jedody cin.
tretenden Falls die Ichteren nad ihrer Entlaffung von dem Handelsfhiffe, hevor fie fi aufs Neue
anmuftern laffen, nadträglid zu erfüllen. Ebenfo follen Seeleute während der Zeit des Befuches
einer Norddeutfhen Napigationsfchule oder Schiffsbaufgule in Frieden zum Dienft in der fFlotte
nicht herangezogen werden.
6) Bei auäbrehendem Kriege ift, außer den bienitpflihtigen Erfagmannidaften, den Beurlaubten und
Neferven der fylotte, möthigenfalld aud bie Seewehr zum Dienft einzuberufen.
T) Die Seewehr befleht:
8) an8 den von der Diarinereferve zur Seewehr entlaffenen Mannfcaften;