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b) aus den fonftigen Dlarinedienftpflichtigen, melde auf ber {Flotte nicht gedient, und ziwar bie zum
vollendeten einunddreißigften Lebensjahre.
8) Hür die vorftehend unter 7b bezeichneten Dienftpflichtigen finden zeitweife lürzere Uebungen an
Bord, namentlich Behufs Ausbildung in der Schiffs » Artillerie, ftatt, und wird jeder diefer Vers
pflihteten in der Hegel zweimal zu diefen Uebungen herangezogen.
8 14.
Die in diefem Gefeg erlaffenen Befimmungen über die Dauer der Dienfiverpflichtung für da®
ftehende Heer, refp. die Flotte und für die Land» refp. Seemehr, elten nur für ben Frieden. Ku Kriege
entfcheidet darilber allein das Bebärfniß, und werden aladann alle Abtheilungen des Hcered und der Marine,
fomeit fie einberufen find, von den Herangemadjfenen und Zurüdgeblichenen nad Maßgabe bed Abganges ergängt.
8. 15.
Die beurlaubten Dannfcaften des Heeres und der Marine (Meferve, Landivehr, Serwehr) find
hen ber Beurlaubung den zur Ausübung der militeirifhen SKontrole erforderlihen Anordnungen unter-
worfen.
Im Uebrigen gelten für diefelben die allgemeinen Ranbesgefege; auch follen diefelben in der Wahl
ihres Aufenthaltsortes im An» und Auslande, in der Uusübung ihres Gewerbes, rüdfihtlih ihrer Verheira-
thung und ihrer fonftigen bürgerlihen Berhältniffe, Beihränfungen nicht unterworfen fein.
Neferve, lands und feemehrpflidtigen Mannfhaften darf in ber Zeit, in welcher fie nicht zum aktiven
Dienft einberufen find, die Erlaubnig zur Auswanderung nicht verweigert werden.
8. 16.
Der Landfturm tritt nur auf Befehl des Bunbesfeldheren zufammen, wenn ein feindliher Einfall
Theile des Bundeögebieted bedroht oder Itberzicht.
8. 17.
Leder Norbbeutfche wird in demjenigen Bundesflaate zur Erfüllung feiner Militaixpflicht herangezo
gen, in weldem er zur Zeit bes Eintritts in das militairpflichtige Alter feinen Wohnfig hat, oder in welden
er vor erfolgter endaültiger Entiheidung über feine altive Dienftpfliht verzieht.
Den ffreimilligen (88. 10 und 11) fteht die Wahl des Zruppentheile, bei weldhem fie ihrer aktiven
Dienftpflicht genügen wollen, innerhalb des Bundes frei.
Referpe- und Landwehr Mannfhaften treten beim Verziehen von einem Staate in den andern zur
Referve, beziehungsreife Landwehr de# letteren über.
8. 18.
Die Beftimmungen über die allmälige Herabfegung der Dienftverpflihtung in denjenigen Bundes-
ftaaten, in denen bisher eine längere al® die in- diefem Odepe vorgefchriebene Gefammtdienfizeit im Heere
und in der Tandiehr gefeglich war, werben burch den Bundesfelbheren erlaffen.
8. 19.
Die zur Ausführung diefes Gefehes erforderlichen VBeflimmungen werden durch befondere Berord-
nungen erlafien.
Urkundlidy unter Unferer Höchfteigenhändigen Unterfhrift und beigedrudtem Bundes-Inflegel.
Gegeben Berlin, den 9. November 1867.
(L. 8.) MWilhelm.
©r. v. Bismard,Schönhanfen.
Berlin, den 25. November 1867.
Borftehendes Gefen wird hierdurch mit folgenden Bemerlungen zur Kenntniß gebradit:
1) In der Verordnung, betreffend die Drganifation der Landivehr-Behörden und die Dienft-Berhältniffe ber
Manufhaften des Beurlaubtenftandes, vom 5. September d. 3. treten auf Grund des vorftehenden Ge
feßes nadftehende Modifikationen ein: