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a) Im S. 11 ad 2 alinea 2 5te Seile ift zwifchen „erforderlichen Falles au” und „in Erfag:
Truppentheile‘ einzufcieben: „bei Mobilmahungen.“ .
Im 8.12 ift das zweite alinsa des Pajjus 3 zu fireihen und im Eingange des britten alinea eben.
dafelbft au fegen: Katt „&benfo‘ „Dagegen. _
2) Der Borbehalt, welcher in der qu. Verordnung vorgedrudten, diefelbe genehmigenden Allerhöhften Ka-
binet8-Drdre ausgefproden ift, hat hierducch feine Erledigung gefunden.
3) Die im erften und gmweiten alinea des 8. 17 des vorftchenden Gefeges enthaltenen Feitfegungen treten
fofort, bezichungsweife bei der nächftjährigen Aushebung, die im dritten alinea cbendafelbft gegebenen
Beftimmungen nad vollftändiger Durdfübrung der Sandiwehr-Organijation im Norbdeutfchen Yunde,
demnah mit dem 1. Sanuar FE. I. in Kraft.
4) In Betreff der Modifikationen, weldhe die Behimmungen der Militair-Erfag-Inftrultion vom 9. hair
1858 auf Orund des vorfichenden Gefegeö außerdem zu erfahren haben, bleibt weitere Verfügung vorbehalten.
Der Kriegs> und Marine-Minifter. Der Minijter des unern.
v. Rooı. ®r. zu Eufenburg.
Kr. Din. ad No. 936/l1. A. K. D. 1. a. Min. d. Sun. I. M. J. 5579.
Nr. 217.
Betrifft die Aufnahme der Baht son Unterthanen der Staaten des Norbdentfchen Bundes und bes
Grofperzogthums Heflen in das Kadetten- Korps.
Aur den Mir gehaltenen Vortrag beftimme 2% wie folgt:
1) Die Söhne der Unterthanen fünmtliher Staaten des Norddeutfchen Bundes find bezüglich ihrer Auf»
nahme in Benftonair-Stellen des Kadetten»Sorps, ald Inländer im Sinne des 8.2 der Aufnahme-Bellim-
mungen vom 18. Dezember 1856 zu behandeln. Diefe Begünftigung fol aud den Söhnen von Unter»
thanen, ber nicht zum Norddeutfchen Bunde gehörigen Gebietötheile des Großherzogthums Heilen, für
die Dauer des Beftchens der mit gedachten Staate unter dem 7. April d. 3. abgefdhlofienen Militair-
Konvention zu Theil werden.
2) Die Unterthanen derjenigen Bundesftaaten, mit weldhen Preußen befondere Militair-Stonventionen abge-
Satofien hat, nämlich: der Oroßherzoytyämer Sadhfen-Weimar und Oldenburg, der Herzogthümer Sadjjen-
einingen, Sadfen,‚Coburg-Gotha, Sadfen-Altenburg und Anhalt, der Fürftenthämer Schwarzburg-
Nudolftadt, Schwarzburg-Sonderähaufen, Walded, Keuh älterer und jüngerer Linie, Schaumbnrg-Fippe
und Lippe, fowie der freien Banfeftädte Lübel, Bremen und Hamburg, follen für die Dauer des Be:
ftehen® diefer Konventionen bezüglic, der Unfprüdhe auf Aufnahme ihrer Söhne in etatömäfßige Stellen
des Kadetten-Storps den Breukifpen Unterthanen gleichgeftellt fein.
3) Den Söhnen von Untertbanen der Großherzogthümer Medienburg-Scierin und Medlenburg-Strelig,
forie des Herzogthums Braunfhroeig, wird nad Maafgabe der SS. 2 und 3 der allegirten Aufnahme:
Beltimmungen, eine Anmartfchaft auf etatsmägige und Stellen mit einer ermäßigten Penfton von jährlid,
ie und Funfzig Thalern im Kadetten-Korps verliehen. Die Zahl der biernah zur Aufnahme
in folde Stellen gelangenden jungen Leute der vorgedadten Stategorie ift nach dem Ferpättnig der
bundesgemäßen Beiträge jener Staaten, zu dem Gefamnt-Staatözufchuffe für die Anftalt zu bemeffen.
4) Bon dem aus dem KadettensKorps jährlih zur Einftellung in die Armee gelangenden Zöglingen, melde
Medienburgifche refp. Braunfhweigiihe Untertyanen find, Tönnen auf Wunfch der betreffenden Begie-
rungen und mit dem Ginverftändniß der jungen Reute refp. deren Eltern oder VBormänder, eine der
bundesgemäßen Präfenzflärke der Kontingente diefer Staaten entfprechenbe Baht, den Regierungen dere
felben zur Einftelung in deren Truppen Überwiefen werden. Das Kriege Minifterium hat hiernady das
Weitere zu veranlafien.
Berlin, den 24. Oftober 1867.
gu. Wilhelm.
gg. dv. Roon.
Un das Kriegs. Minifterium.