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Nr. 230.
Deflaration der 58. 154 und 159 des Gelbverpfl Reg! t8 für die Truppen im isriedem,
Berlin, den 13. Dezember 1867.
&s wirt häufig bie Bezeichnung im ; 154 des Gelbverpflegungs-Reglements für die Truppen im Frieden
„einzeln kommandirt” auf Diejenigen VBerhältniffe angerendet, in welhe Dffiziere und Militair-Yerzte bei
und nah dem Ausmarfche eines gefchloffenen Eruppentheild zur Uebnng dur befondere Aufträge im un-
mittelbaren Dienft des Truppentherls lommen können.
Diefe Auslegun ri nicht zu; e8 gebührt denfelben vielmehr, aud bei [eigen zeitweifen ZTrent-
nungen vom Xruppentheil (3. B. als Fourier-Öffizier) nah $. 159 1. c. nur die halbe Kommandorulage.
Die ganze Kommandozulage gebührt jedoch nad) den angezogenen Paragraphen den zu Fantonues
mentö-azarethen einzeln ablommandirten Aerzten, fofern diefe Razarethe an Orten etablirt find. in denen zur
Beit Tein ge loffener EUrnppentheil garnifonirt.
on dem Eintreffen eines Phen ab würden diefe Merzte, vorausgefegt daß die beflimmte Zeitdauer
von MO Tagen noch nicht erreicht ift, in den Genuß der halben SYommandozulage zurädtreten. ($. 158 I. c.)
Kriegs: Minifterium, Mitlitair-Delonomie- Departement.
v. Gtofd.
No. 860/12. M.O.D 1.
Nr. 231.
Beirifft die Führung ber Liften über die Rebierlranten.
Berlin, den 16. Dezember 1867.
Laut 8. 52 ad 1 des Reglements über die Verforgung der Armee mit Arzneien und Verbandmitteln follen
in die vierterjährlic an die betreffende Ra areth.Rommilfion einzureichende Krankenlifte von den Revierfranten
nur diejenigen aufgenommen werden, welde zur unentgeldlichen Arznei-Berpflegung ac. beredhtigt waren und
aus der Dispenfir-Anftalt wirklich arzneilic perpftegt worden find.
Falls der die Revierkranten behandelnde Arzt nur diefe eine Lifte führt, mürben alle die Übrigen
Revierlranten, welche wegen Srankheit zwar vom Dicenfte iepenfirt, aber keine Berechtigung zur unentgelt«
lihen Arzneis Verpflegung haben oder troß einer folden in der That nicht arzneilich verpflegt wurden, in
dem Nachmweife der inegen Krankheit zeitreife dienftfreien Mannfhaften ausfallen.
Um diefer Unvollfftändigleit, befonders im Intereffe der Statiftil, entgegenzumwirfen und ein gleichmäßige
Verfahren, welches Über die BVerzeihnung der Mevierfranten einen Zmeifel nicht zuläßt, feftzuftellen, wird im
Einverftändnig mit dem General-Stab8:Arzt der Arınee für die Führung der refp. Krantenliften vom 1.
Januar 1868 ab ffolgendes beftimmt:
1) Jeder Militairarzt verzeichnet im Meviertrantenbude fümmtlihe Mannjaften, melde von ihm dem
Fruppentheile ald „reniertrant” namhaft gemadt werden und in Solge deffen nicht Dienft thun, fowie
auch diejenigen, toelhe zıvar im Dienfte verbleiben, jedoh in irgend einer Weife argneilich verpflegt
werben.
2) Bei dem Nanıen der Mannjchaften, weiche weder Arzneien noch Berbandmittel ze. aus der Dispenfir-
Anftalt erhalten, wird in der Rubrif für Bemerkungen mit rother Dinte „O”’ (Nul)) eingefhrieben.
Erhalten folde Mannfhaften nachträglich, während fie revierfranf bleiben, Arznei» oder Ber-
bandmittel ıc. aus der DispenftrsAnftalt, fo wird das Zeichen durdiftrihen.
3) In der an die Razareth-$omniffion vierteljährlic einzureichenden Fifte find, wie bisher, nur die Revier»
tranlen, welche aus ber ‘Dispenfir-Anftalt wirklich verpflegt wurden, aufzuführen.
Am Sıufe diefer Revierkranfenlifte ift zu fegen:
Anmerlung. Während des N. N. Diartald wurden im Revier ärztlich behandelt ohne aus der Die.
penfir-Anftalt arzneilich verpflegt zu fein N. N. Mann mit N. N. Behandlungstagen.
4) In den Monats, und Bierteljahr-Rapporten werden fümmtliche Revierkrante, wie fie in der urfpräng-
lihen Revier-Strantenlifte des Arztes verzeichnet fi vorfinden, aufgeführt.
Kriags- Mintfterium.
Im aut:
v. Stof
No. 921/11. 67. M. O.D. 4.