Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

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Armee - VPerordnungs- Diatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium. 
  
1. Jahrgang. Berlin, den 11. Mai 1867. Nr. 4. 
Gedrudt und in Rommilfion bei &. ©. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kodftrake 69. 
  
  
Nr. 40. 
Betrifft Die Deurlaubungen aus ben Inbaliden-Infituten. 
Mi 13 auf die Beflimmungen 
ee8. 
7 de8 Meglements Über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden vom 7. April 1853, 
des 
. 52 ded Meglemients Über die Natural-Berpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858 
und 
des 8. 284 des Meglements Über die Belleidung ber Truppen im Tsrieden vom 18. Yanıtar 1855, 
enehmige Ich, daf den auf unbeftimmte Zeit beurlaubten Unteroffizieren und Mannfchaften der Invaliden- 
Bäufer und Invaliden-Kompagnien außer dem Solde und dem Klein-Montirungs-Gelde aud da8 Brodgeld 
und ein Paufchquantum als Bergätigung für Groß: Montirungsftüde gewährt werde. 
Das Kriegs-Minifterium hat hiernad, das Weitere zu veranlaffen. 
Berlin, den 21. März 1867. 
ge. Wilhelm. 
ng. v. Roon. 
An das Kriegs. Minifterium. 
Borfiehende Allerhöhte Kabinets-Drdre wird mit nachftehenden Bemerkungen zur Senntniß ber 
Armee gebradt. 
1) Die auf Grund der Erlaffe der Übtheilung für das Invalidbenmwefen vom 28. Ianıar 1864 und 20. Yuli 
1865 zu beantrogenden Aufnahmen von Veteranen aus den Feldzügen von 1813,15 in Invaliden-Iujtitute 
er in Zulunft unter dauernder Beurlaubung erfolgen, wenn die wirklihe Aufnahme nicht befonders 
emünfdht wird. 
2) We  Mfellun bes Baufaquantume ald Vergütung für Groß-Montirungs-Städe an die zu Beur- 
laubenden wird feitens des Königlihen Militair-Del ie»‘Depart 18 das Erforderliche veranlaßt 
werden. Diefe Dergätung, fo wie da8 Brodgeld, ift vom 1. April d. I. ab zahlbar. 
3) Die von den Invalidenhdufern zu beurlaubenden Mannfcaften werben feitens der Königlichen Konıman- 
danturen in ber Heimath mit ihren Gebührniffen in gleicher Weife abgefunden, tie dicß bereits feiten® 
der Invaliden-Kompagnien in Anfcyung der von denfelben beurlaubten Deaunfcaften gefcicht. 
4) Ueber Anträge auf dauernde Beurlaubung aus den Invalidenhäufern entfcheidet das Kriegs: Minifterium 
Abeheilung für das Invaliden-Wefen, desgleihen über Anträge wegen Wiederaufnahme vefp. Aufnahme 
der Beurlaubten in die Invalidenhäufer. 
Die Anträge legter Art find von den Beurlaubten nicht an das heimathlide Landwehr-Bezirls.Koms- 
mando fondern an die Königliche Kommandantur ded Invalidenhaufes zu richten. 
Berlin, den 2. Mai 1867. 
Kriegs-Drinifterium. 
m Auftrage: 
v. Epel. 
No. 773/4. A. f. 1.
	        
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