II. Privatrecht: D. Familienrecht. 23
und Erbverträgen, welche in die darüber errichtete Bun
Urkunde nicht aufgenommen wurden, sind ungiltig. KN
150. o) Können Ehe= und Erbverträge n baher. R
ßergerichtlich aufgehoben werden? XXVD. 78. — 8) dir-
kelsbühler Recht: a) Ist die Form der e#% und Erb-
verträge in D. nach den Dinkelsbühler Statuten oder nach
der preuß. Gerichtsordnung zu beurtheilen? XXI, 201.
9) Bei Heirathsverträgen, in welchen für die nächsten Ver-
wandten der Brautleute ein Rückfall bestimmt ist, sind er-
stere nach Dinkelsb. Statutarr. taugliche Vertragszeugen.
" 211.— h) Heirathskontrakte nach deutschorden-
schem Rechte. XXIV, 202. i) Preußisches Land-
recht: Bestimmungen über Ehescheidungsstrafen im Ehever-
trage. Stipulatio turpis. XXI, 164. k) Ueber die Form
der Ehe= und Kondonationsverrräge nach dem würzbur-
ger Landrechte. XXV, 326.
3) Von der Ehescheidung und Ehenichtigkeit.
a) Gerichtszuständigkeit für Anträge, die Leistung der ehe-
lichen Pflicht betr., in Beziehung auf die Ehescheidungsklage.
Mandatum de revertendo. XXI, 257. b) Gerichtsstand
für die Ehescheidungsklage gegen ein Mitglied einer ehema-
ligen freien Gemeinde, welches seinen Rücktritt zur protest.
Kirche zwar erklärt hat, in dieselbe aber von der kirchlichen
Behörde noch nicht förmlich wieder ausgenommen wurde.
XXIII, 129. c) Gerichtszuständigkeit, wenn auf dem Grunde
behaupteter Nichtigkeit einer Ehe Vermögensrechte eingeklagt
werden. XXIX, 13. d) Scheidungsurtheile, worin die Ehe-
gerichte die Schuld eines Ehetheiles aussprechen, liefern dem
Civilrichter für diese Schuld hinreichenden Beweis, wenn es
sich um die hilrechtlichen Wirkungen der Ehescheidung han-
delt. XXVIII, 27. Einrede der Kondonation nach gem.
prot. Eherechte. X V, 320. s). Anträge wegen Vermö-
genssicherung, welche während eines Ehescheidungsprozesses
gestellt, werden, gehören nicht vor das Ehegericht, sondern vor
das betr. Civilgericht. XXI, 209. g) Provisorische Ali-
mente, einer Ehefrau während des Scheidungsprozesses ver-
abreicht, sind nicht zur Rückforderung geeignet. 155.
h) Ist die geschiedene und schuldig erkannte Ehefrau befugt,
nach der Scheidung gegen des Ehemannes Willen dessen
Familiennamen fortzuführen? XXVIII, 235. i) Nichiig-
keitsbeschwerde einer kathol. geistlichen — *
gen ein Erkenntniß des protest. Ehegerichtes. XXI,
k) Einfluß der Ehescheidung eines Staatsdieners t 0=
Penssonsbercchtigung der geschiedenen Frau. XXIX,
— l. Zur Erläuterung des Art. III der Väeendun
rk. 28. Juli en die Kompetenz über Ehestreitigkeiten bei
gemischten Ehen betr. XXI, 396. — m) Bayerisches