Full text: Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XXX. (21a)

II. Privatrecht: D. Familienrecht. 23 
und Erbverträgen, welche in die darüber errichtete Bun 
Urkunde nicht aufgenommen wurden, sind ungiltig. KN 
150. o) Können Ehe= und Erbverträge n baher. R 
ßergerichtlich aufgehoben werden? XXVD. 78. — 8) dir- 
kelsbühler Recht: a) Ist die Form der e#% und Erb- 
verträge in D. nach den Dinkelsbühler Statuten oder nach 
der preuß. Gerichtsordnung zu beurtheilen? XXI, 201. 
9) Bei Heirathsverträgen, in welchen für die nächsten Ver- 
wandten der Brautleute ein Rückfall bestimmt ist, sind er- 
stere nach Dinkelsb. Statutarr. taugliche Vertragszeugen. 
" 211.— h) Heirathskontrakte nach deutschorden- 
schem Rechte. XXIV, 202. i) Preußisches Land- 
recht: Bestimmungen über Ehescheidungsstrafen im Ehever- 
trage. Stipulatio turpis. XXI, 164. k) Ueber die Form 
der Ehe= und Kondonationsverrräge nach dem würzbur- 
ger Landrechte. XXV, 326. 
3) Von der Ehescheidung und Ehenichtigkeit. 
a) Gerichtszuständigkeit für Anträge, die Leistung der ehe- 
lichen Pflicht betr., in Beziehung auf die Ehescheidungsklage. 
Mandatum de revertendo. XXI, 257. b) Gerichtsstand 
für die Ehescheidungsklage gegen ein Mitglied einer ehema- 
ligen freien Gemeinde, welches seinen Rücktritt zur protest. 
Kirche zwar erklärt hat, in dieselbe aber von der kirchlichen 
Behörde noch nicht förmlich wieder ausgenommen wurde. 
XXIII, 129. c) Gerichtszuständigkeit, wenn auf dem Grunde 
behaupteter Nichtigkeit einer Ehe Vermögensrechte eingeklagt 
werden. XXIX, 13. d) Scheidungsurtheile, worin die Ehe- 
gerichte die Schuld eines Ehetheiles aussprechen, liefern dem 
Civilrichter für diese Schuld hinreichenden Beweis, wenn es 
sich um die hilrechtlichen Wirkungen der Ehescheidung han- 
delt. XXVIII, 27. Einrede der Kondonation nach gem. 
prot. Eherechte. X V, 320. s). Anträge wegen Vermö- 
genssicherung, welche während eines Ehescheidungsprozesses 
gestellt, werden, gehören nicht vor das Ehegericht, sondern vor 
das betr. Civilgericht. XXI, 209. g) Provisorische Ali- 
mente, einer Ehefrau während des Scheidungsprozesses ver- 
abreicht, sind nicht zur Rückforderung geeignet. 155. 
h) Ist die geschiedene und schuldig erkannte Ehefrau befugt, 
nach der Scheidung gegen des Ehemannes Willen dessen 
Familiennamen fortzuführen? XXVIII, 235. i) Nichiig- 
keitsbeschwerde einer kathol. geistlichen — * 
gen ein Erkenntniß des protest. Ehegerichtes. XXI, 
k) Einfluß der Ehescheidung eines Staatsdieners t 0= 
Penssonsbercchtigung der geschiedenen Frau. XXIX, 
— l. Zur Erläuterung des Art. III der Väeendun 
rk. 28. Juli en die Kompetenz über Ehestreitigkeiten bei 
gemischten Ehen betr. XXI, 396. — m) Bayerisches