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Nr. 67.
Betrifft die KKontrole der in den neuen Landestheilen heimntiäsberegtigten Individuen beim Berziehen
binfigtlig Ihres Militair-Berhältnifies.
Berlin, den 31. Mai 1867.
&; find Zreifel darüber entftanben, in mweldher Weife die in den nenerworbenen Lanbestheilen heimathäbe-
redhtigten Individuen fih beim Verziehen in andere Provinzen zc. Über ihr Militair-Berhältniß ausgumeifen
haben, da denjelben unter ihren früheren Regierungen hierüber theils gar feine Ausweife, theil8 aber folde
ertheilt worden find, über deren Bedeutung die Behörden in anderen Provinzen zc. urtheilen zu Lönnen fid
nit immer in der Tage befinden.
Zur Befeitigung diefer Zweifel bringen wir Wolgendes hierdurd) zur Kenntnif;:
1) Alle im Yahre 1845 und fpäter geborenen männlichen Unterthanen der neuen Ranbeötheile find nad)
Preußifhen Orundfägen milttairpflitig und erhalten daher auch diefelben Ausmweife, wie die Individuen
der Lorrefpondirenden Alteröllaffen in den alten Provinzen. .
2) Die vor dem Jahre 1845 geborenen Individuen, melde ans ihrem früheren Militaiv- Verhältnig in die
biesfeitige Aeferve oder Tandivehr ibernommen worden find, haben PBreußifhe Militair - Päfje erhalten,
aus melden ihre fernere Dienftverpflihtung hervorgeht, und werden beim Berzicehen von dem Landwehr«
Bataillon, in beffen Kontrole fte geftanden, ebenfo überwiefen, wie die Mannfhaften des Beurlaubten»
ftandes in den alten Provinzen.
3) Alle Übrigen vor bem Yahre 1845 geborenen männlichen Individuen der neuen Landestheile, melde in
andere Provinzen refp. Landestheile verziehen ober zur See gehen wollen, find gehalten, fi zuvor einen
Ausweis Über ihr Militair-Berhältnif von ihrer heimathlihen Kreis-Erfag-Kommiffton, oder, wenn fie
gedient haben, von ihrem heimathlihen Kandwehr-Vezirld-Kommando ausfertigen zu laffen.
Werden dergleihen Individuen betroffen, melde Dr Aufenthalt in anderen Provinzen 2c. ohne
einen folhen Ausreise genommen haben, oder ohne einen folhen zur See gehen wollen, fo find fie anzu=
halten, denfelben fogleic, nachträglich herbeiqufcaffen, event. find die erforderlichen Nachforfhungen bei
der heimathlichen Rein erfog - Kommilfion, tefp. bei dem heimathlichen Tandivehr « Bezirts- Kommando
anzuftellen. Die biesfälligen Requifltionen bedürfen einer befonders fhleunigen Erledigung, um die Dienft-
pflihtigen vor längeren auf ihre bürgerlichen Berufsverhältniffe flörend einmirkenden % ätverfäumniffen
möglief u bewahren.
Die betreffenden Königlichen oberen a tehonpen werden hierburd; erfucht, diejenigen Anord«
nungen, weldhe zur volftändigen Durcfihrung der vorftehenden Beftimmungen in ihrem Bereiche etwa noch
erforderlich ericheinen, baldigft zu treffen.
Der Kriegs Minifter. Der Minifter des Innern.
Im Auftrage. Im Wuftrage.
. vd. Bodbielsti Sulzer.
Ar. Mi. No. 296/56. A.I. a. Mi. d. In. I. M. ). 2670.
Nr. 68.
Befimmungen, welche bei Entlaffung der Keferven und bei Aufnahme berfelben in die Kontrole der
Londwehr- Behörden zu beobadten find. . .
Berlin den 6. Suni 1867.
1) Sänmtlide Dannfhaften, weldhe aur Neferve entlaffen, oder zur Dispofition beurlaubt werden, erhalten
an Stelle der bisherigen Urlau 8. Bäffe Militeir-Bälle nah Schena 1, fo wie Yührungs-Attefte in se-
parato nad den beftehenden Beftimmungen. (Die bei Truppentheilen des Garde-Korps no vorhandenen
Mitlitair-Bälle älteren Schema’s können aufgebraudht werden). , ,
2) Für jeden zur Entlaffung kommenden oder zur Dispofition zu beurlaubenden Mann, wird ein Ueber
weifungs-Rational nad) Schema 2 angefertigt. . ,
Die Regiments: 2c. Kommandos fenden die Nationale originaliter unter Beiflügung einer na-
mentlihen Lifte nah Schema 3 direkt an die ProvinzialsLandmchr Bezirls-K d08, in deren Bezirk
die Betreffenden entlaffen find. Die qu. namentlihe Lifte ift aud einzelnen Nationalen beizufügen.
3) Die StanmsLiften der Referve- und Fandioehr- Dannfehaften find fortan jahrgangsweife nad Schema 4
anzulegen. Die Landmehr-Kompagnien führen für jeden Jahrgang: