Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Erster Jahrgang (1)

— BO — 
n, den 5. Yuni 1867 
Im Anfhlug an vorftchenden Erlaß madht die unterzeichnete Athen "hiermit befannt, daß die 
siniglihe Staatödruderei die neuen Formulare und ziar 
en Militaie Bag — Schema 1 — unter der geihnung Fittr. A. Nr. 139 zum Preife von 9 Ehlr. 
pro 500 Stüd, 
2) das Ueberweifungs- National — Schema 2 — unter ber Bezeichnung Ritter. A. Nr. 193 zum Preife von 
13 Thlr. pro 500 Std, 
3) die event. ar Fortfegung der Kerzefponbenz in den. Uebermeifung 8: Bee beftimmten Einlagebogen 
unter der Bezeihnung Fittr. A. zum Breife von 5 Sr. ı pro 500 Bogen 
4) die zur Konfernation der Meiltair- gif und Neberveifunge 5 nrionafen e Betimmten Futterale unter der 
Bezeihnung Littr. A. Nr. 140 zum BPreife von 4 Thlr. 10 Sr. pro 500 
5) die Sormu are zur Fandieehr» Clammolls — Schema 4 — unter ber bisherigen Bezeihnung Fittr. A. 
Nr. 135, jedoch zum Preife von 8 Thlr. pro 500 Bogen, fowie 
6) unfer Kittr. A. Nr. 103, Namentliche Sinn 2 Städ pro Bogen, 
T) unter Litte. A Nr. 104, Namentlihe Tiften, 1 Stüd pro Bogen, 
unter Littr. A. Nr. 105, Ramentlice Liften Einlagebogen und 
9) unter Fittr. A. Nr. 107, Führungs-Attefte 2 Sa pro Bogen, 
zum Preife von ie 5 Th r. 15 Sgr. pro 500 Bogen, 
in feinem Tormular- an vorräthig hält. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Armee-Abtheilung A. 
dv. Karczemsti. Blume. 
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No. 143/6. 67. Al. a. 
. 69. 
Betrifft die Derehnung der Dienfizeit der or, Beamten und Interofflgtere der ehemaligen Han« 
nöberfchen Armee. 
Berlin, den 3. Juni 1867. 
Weser die Berehnung der Dienfgeit der Offiziere, Beamten und Unteroffigiere der ehemaligen Hannöverfchen 
Urmee wird Solgenbes beftimmt 
1) Denjenigen Öfflzieren und Beamten welche in Folge der auf Allerhöhhften Befehl Seiten®_be8 General» 
Gouvernement8 von Hannover erlaffenen Aufforderung Anftellungs» oder Penflonirungs- » Öefughe einge 
reiht haben, toird die Dienftzeit_bei der Anftelung ohne Unterbredung weiter und selh bei der Benflo- 
nirung ebenfo bi® zu diefer berechnet. Auf Penftonrungen findet die8 jedod nur dann Anwendung, wenn 
ber terminus ad quem durd; befonderen Allerhöhften Erlaß nicht andermweit feftgeftellt worden ift. Bei 
den twieder angeftellten Offizieren und Beamten ift in den vierteljährlihen Rangliften die Zeit bie zur 
erfolgten Anftelung ald fremde Dienftzeit anzugeben. 
Denjenigen Offizieren und Beamten, welde um 2 Erlaubniß zum Uebertritt in fremde Dienfte gebeten, fo 
wie denjenigen, weihe fid) bisher gar nicht gemeldet haben, wird bei etwaiger fpäterer Anftellung oder 
Benflonirun die Dienftzeit nur bi® 1. Ianuar 1867 gerechnet. 
en Unteoffiee, wele fi) der durch das General.Gouvernement von Hannover erlaflenen Auffor- 
derung gemäß 5b gm 12. Dezember 1866 zum Eintritt in preußifdhe Regimenter ıc. oder zur Benflo- 
nirung gemeldet” haben, wird die Dienftzeit bei erfolgter Einftellung ohne Unterbredung weiter und refp. 
bei ber Penfionirung ebenfo 6bi® zu diefer gerechnet. Denjenigen Unteroffizieren dagegen, weile der 
Fa Einbeorderung nicht folge geleiftet haben, ift die altioe ienftzeit nur bis ultimo Degember 1866 
zu rechnen. 
  
8 
z 
  
Kriegs-Minifterium. 
v. Roon. 
No. 714/4. A. I. a.
	        
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