Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

    
  
1 alt die während des Gmonatlidhen, refp. 1'/,jehrigen Kommantos fonft noch fällig 
2 rerdenden SKlein-Montinungsftüde find gleichzeitig mitzufenden. 
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dem ba bezäglihe Inftrument nebft Zubehör (darunter zwei Sdurzfelle für ben 
TZambour). 
Bär jeden beim Stamm verbleibenden Mann ift außerdem nod für ben nädhftjährigen Sommer. 
Lehrlurfus erforderlich: 
1 Baar neue Tuchbofen und 
1 Sarnitur neuer Woffenrod:Befähe mit Einlage, jo wie das nöthige Aufnähelohn von 21, Egr. 
Werner ift zur Inftandhaltung der Bcleidungs-Gcgenflände ein Duantım von blauem und grauem 
Fan fo wie etwas Futterleinemand als lidmaterial, an die Direktion der Militair-Schieß-Schule einzus 
enden. 
Die Truppentheile haben darauf zu achten, daß die zur Militair-Schief-Schule Kommandirten mit 
volllommen guter Fußbelleidung verfehen find, da biefelbe in Folge der eigenthmlihen Dienfiverhältniffe 
dafelbft bedeutend leidet. 
Sänmtlihe Sadhen find mit bem Namen des betreffenden Kommandirten zu verfehen. 
VII. Ueberjendung der Barade-Saden xc. 
Der Marfh der Mannfhaften zur Militair-Schieß-Schule erfolgt im Dienft- (dem 3.) Anzuge, fo 
wie mit vollftändiger Ausräjtung und Bewaffnung. Die Übrigen zu verpadenden Gegenftände müjlen regi- 
mentermeife, in einem Padgefäß verpadt, fo zeitin abgefandt werden, daß diefelben fpäteftens am 15. März, 
bezichungdmeife am 15. April bei der Militain,Schicß-Schule eintreffen. Die Yradtloften werden von der 
legteren gezahlt und demnädft liquidirt. 
. tivot: Effelten der Kommandirten dürfen nidht verpadt werden. 
Die PBadgefäße bleiben biß zur Auflöfung des Sommer:-Lehr-FTommandos bei ber Militai,Schieß- 
Säule afjervirt und werden demnädft zur Rüdfendung der Sadyen benußt. 
IX. Marfh-Angelegenheiten. 
Die Kommandirten mäffen an den für den Beginn des SommersLehrlurfus feftgefeten Tagen bis 
fpäteften® 2 Uhr Nachmittags, event. Tags zuvor in Spandau eintreffen. 
Die Koften für den Marfch von der Garnifon, refp. dem Sammelpuntt bis nah Spandau werben 
von der Militai-Schieg-Schule liquidirt. Die Kommandoführer haben deshalb der letteren hierüber Rehnnung 
zu legen. 
X. G©elbverpflegung. 
Die Gehälter der obenftehend unter II. 1. c. d. und e. aufgeführten Offiziere werden bei ben refp. 
Truppentheilen als erfpart berechnet. 
Die jur Mititair-Schicß- Schule lommandirten Offiziere, Unteroffiiere, Spielleute, Drlonomie-Hand» 
werler und Offiier-Burfcen erhalten Schalt refp. Föhnung vom 1. April ab, die Dannfchaften die legtere 
vom 1. Mai ab aus dem Etat der Militair-Schieg-Schule. Die refp. Gehälter und Pöhnungen werden für 
die Dauer des Stommandos bei den betreffenden Zruppentheilen als erfpart berednnet. 
Die Offiziere begiehen außer dem ©ehalt eine monatliche Zulage von at Thalern, Unteroffiziere 
und Mannjdaften, neben fämmtlihen Kompetenien, eine folhe von zwei Thalern für den Unteroffizier und 
von einen Tholer für den Gemeinen aus dem Etat der Mititair- Schieß-Schule; — für Delonomie- Hand» 
werker und Offizier-Burfhen wird eine Zulage nicht gewährt. —
	        
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