Beilage zu Nr. 9 ded Armee: Berordnungs-Blatts 1868.
Bufammenftellung
ber für bie Kommanbirung zur Lehrfchmiebe der Militair - Roßarzt-Schule maßgebenden Be-
fimmungen. Dlürz 1868.
Mi: Bezugnahme auf die dur Mr. 21 bes Armee-Berordnunge-Blattes pro 1867 belannt gemachten Be»
immungen über die Aufnahme der in der Militair-Roßarıt-Schule zu Militair-Roßärzten auszubildenden
ilitoireRoßarzt-Eleven vom 3. Dezember 1867 wird hiermit Folgendes feftgefegt:
1) Bon jedem zur Lehrfhmiede ber Militeir-Hoßarıt- Schule Kommandirten ift nad Maßgabe der ange-
fhloffenen hemas an die Mitlitair-MRoßarzt-Schule einzufenden:
a) eine namentlihe Nahmeifung, aus welder die Kompetenzen eines jeden Kommandirten in Bezug auf
Löhnung und Klein. Montirungsitäde (Vergätigung für das 9. Paar GStiefeln für Unteroffiiere)
Sohlenaufnähergeld zc. während der Dauer des Kommandos fi) ergeben. Diele Eingabe it in
duplo zum fertigen; das eine Eremplar berfelden verbleibt der Militair-Roßarzt-Schule, während das
andere dem betreffenden Truppentheil, mit Quittung verfehen, zurüdgefandt mird. Mit diefer Nah.
weifung zugleich ift der bezügliche Geldbetrag an Vergätigung für das 3. Baar Stiefeln für Unter»
offiziere und Sohlenaufnäherlohn, event. Bergätigung für Klein» Drontirungsftäde der Militair-Roßarzt-
Schule per Poft-Anmeifung zu übermitteln; ’
b) ein Berzeihniß der Belleidungs- und Ausräftungsftüde;
c) das Yührungs-Atteft, fomwie event. an .
Die fämmtlichen vorftchend aufgeführten Papiere find regimenter-, bataillons- refp. abtheilungs-
meife Alenmet, derart abzufenden, daß fle mindeftens acht Tage vor dem Beginn des Lehr. Kurfus
eintreffen.
) _ eitens der Eslabrons, Kompagnien oder Batterien darf mit der Militair-Roßarzt-Schule — gleichniel
in welder Angelegenheit — durdhaus nicht direlt, fondern nur durch die Regimenter, Bataillone oder
Abtheilungen lorrefpondirt werden.
3) Die Kommandirten beziehen tährend der ganzen Dauer ihred Kommandos von der Militair-Rofarıt-
Schule ihre fänmtlihen Geld. und Natural-Verpflegungs-Kompetenzen; wogegen diefelben bei den reip.
Truppentheilen erfpart berechnet werden.
it der definitiven Aufnahme in die Dilitair-Roßarzt-Schule fheiden die Aöpiranten au8 den
Etats ihrer Truppentheile.
4) Un Belleibunge- und Ansrüftungsfiüden find jedem Rommandirten mitzugeben.
eldmügen,
3 Koller, Ulanla mit Leibbinde, Attila nebft Schärpe ober Waffenröde, (Sonntags, Woden-
und Arbeits-Anzug, welcher legtere dem Zwed vollfländig entfpredhen muß),
Drıllihjaden ve, Drillihröde,
gelsbinden,
Reit» refp. Tuchhofen, wie Koller ıc.,
Drillichhofen,
Mantel,
1 Sein Zuhhandfchuhe refp. Iederne Hanbfhuhe,
elm, Eyapla oder eine Pelzmüge nebft allem Zubehör inkl. zur Parade,