Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

Sehtengervehr nebft Koppel refp. Leibriemen, 
Paar Epanletts für die Mlanen, 
Sauftiemen refp. Säbeltrobbeln, 
‘ 
| 
  
aar Sporen, 
Baar Stiefel und 
jernden (die während des Kommandos fällig werdenden Klein-Montirungsftüde find gleichzeitig 
miteinzufenden), fowie außerdem 
Sefangbuh und 
‚ 1 Abrehnungsbud, legteres gehörig abgefchloffen. 
Sämmtlide Saden, welche forgfältig verpadt fein mäffen, find mit dem Namen bes betreffenden 
Kommandirten zu verfehen. 
5) Sollte e8 für nothwendig eradhtet werden, den Rommandirten außer den obigen Anzügen zur Konfer- 
birung der Belleidungen noch eingelns Wnshülfe-Stüde mitzugeben, fo fteht dem nidyt® entgegen. 
6) Den Kommandirten ıft auf dem Derfche zur Militair»Lehrfcämiede nur das Nothwendigfte an Bellels 
dungsftäden mitzugeben. 
T) Die übrigen mittelft Poft- PBadeten zu Überweifenden Gegenftände bleiben fo rechtzeitig abaufanben, daß 
n find. 
  
BORD KO RD BO mi 
fie beim intreffen der Kommandirten bei der Militair- Koßarzt-Schule bereits vorhande 
iHät In dem Konvert mäffen die Stüde fpeziell bezeichnet werden, melde das dazu gehörige Padet 
enthält. 
8 Die Kommandirten können fomohl für die Hin, wie für bie Aidreife die ifenbahn und in dem alle 
auch die Boft oder eine fonftige Wuhrgelegenheit benugen, menn die Garnifon der Kommandirten weiter 
old einen Tagesmarfc von der uähften Eifenbahn-Station entfernt ift. 
9) Die dadurch nahmeislih ermacrfenden Koften werden für die Hinreife von der Militair-Roßarzt-Shule, 
für die Rüdreife dagegen von den betreffenden Zruppentheilen lignidirt.
	        
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