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wehr-Bataillone zum Dienft, — fei e8 zur Uebung, bei einer Mobilmadung oder bei einer augergemöhnlichen
Einberufung — ın ber Regel im Bezirk in feinen Dienftfunttionen.
Da hiernad die außerhalb der Bataillons.Stab8-Uuartiere flationirten Bezirts-tyeldmebel an keinen
Zenppen-Ucbungen Theil nehmen, fo ift für die genannten Chargen fortan feine Uebungs.Munition zu li.
quidiren.
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegd-Departement.
Im Auftrage:
e:
v. Kieft Willerding.
. No. 862/72 A. Ile.
Nr. 89.
Betrifft Die im Iabre 1867 vorgelommenen Bejäwerden über die Defchaffengeit ber au die Truppen
verousgabten Raturalien.
Berlin, den 16. März 1868.
Rad den beim Kriegs. Minifterium zur Vorlage gelangten Anzeigen reip. Verhandlungen über die in Ge
mäßheit des 8. 156 deö Reglements für die Natural - Verpflegung der Truppen im irieden zur Sprache ge:
brachten Beihwerden gegen die Beihaffenheit der an die Kruppen verabreidhten Berpflegungs- Gegenftände
find im Yahre 1867 im Ganzen 29 Klagen zur Anmeldung gelangt und zwar:
beim 1. ArmeeRorp . . ..». 2,
. 2 » . ...2
® 3. a € . 6b,
:, 4. . 3,
” 7. s ’ .. 3,
.» 8 . „ 41,
I 4,
: 10. + 4
. 11. ” ® ren. 5,
in Summa . . 29,
während bei den übrigen 3 Armee-Korps Teine Befhterden zu erheben waren.
Bon diefen 29 Fällen find bei der demnädftigen fommilfarifchen Unterfudung 10 gegen bie Truppen
entfhieden, 19 dagegen für begründet eradıtet worden.
ur Abtalke der leteren, für begründet befundenen if theild buch die Intenbanturen, theild durd
bie Lieferanten felbft fofort gejdritten und den Truppen für das mangelhaft befundene Natural Erfag in
GSelde oder in natura geleiftet worden.
Die betheiligten Lieferanten find naddrüdlichft vermarnt, in mehreren Fällen aber mit Konventional.
ftrafen belegt worden. Auch hat in zmwei fällen eine Kündigung ber beflehenden Kontralte ftattgefunden.
Dies wird zur Kennmiß der Armee gebradit.
Kriegs: Minifterium. Pilitair-Delonomie- Departement.
In Vertretung:
v. Stofd. Bilde
No. 881/2. 68. M. 0.D. 2.
Ne. 90.
Betrifft Anlage für Leib-Gendarmen.
Berlin, den 20. März 1868.
Sein Maojeftät der König haben mittelft Allechöchfter Kabineis.Ordre vom 5. März d. I. zu beftimmen
gerubt, doß den Monnfcohten der Leib-Gendarmerie, infomweit fidy diefelben nit fhon nad Maßgabe der
Derhöchften Ordre vom 20. Juni 1850 im Genuß der Zulage von Fünf Thalern monatlich befinden, zu
den hargenmäßigen Kompetenzen eine Zulage von drei Thalern monatlih vom 1. Januar d. 9. ab gewährt
werde.