Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Armee- Verordnungs-Diatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium. 
2. SZahrgang. Berlin, den 21. April 1868. Nr. 12, 
Sedrudt und in Kommiffton bei E.S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kochftrake 69. 
Der vierteljäßrliche Pränumerationspreis biefed Blattes beträgt 20 Epr. Abonnirt kann werben: außerhalb bei allen 
- Königlichen Pofämtern und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Erpedition, Kochfttaße Nr. 69. 
  
  
  
  
Nr. 108. 
Betrifft die Einführung eines neuen Schemns für bie Stärfe-Rapporte. 
Auf ben Mir gehaltenen Bortrag genehmige Ich, daß in Stelle der bisher vorgefchriebenen Gormulare zu 
den Stärke-Rapporten der Truppen das Mir vorgelegte neue Schema für den Rapport und die Erläuterungen 
dazu eingeführt werden, und daß in die Mir von den General»Kommanbos vierteljährlid einzureichenden 
Stärle-Rapporte aud die betreffenden Artillerie-Regimenter ıc. und Bionier-Bataillone mit aufgenommen 
werden. Seitens der General-Infpeltionen der Artillerie refp. des Ingenieur-Korps und der Weftungen find 
Mir dagegen fortan vierteljährlih Rapporte nad dem Schema F. einzureichen. 
08 Kriegs» Minifterium hat biernadhy da8 Weitere zu veranlafien und bie erforderlichen näheren 
Seflfeßungen zu treffen. 
Berlin, den 19. März 1868. 
(99) Wilhelm. 
An das Kriegs-Minifterium. 
Berlin, den 11. April 1868. 
, BVorftehende Allechöchfte Kabinets-Drbre wird hiermit unter Beifü ung der Schemas zu dem Stärke, 
En Napport (an Stelle des früheren Schemas B. der Inftrultion vom 12. Yuli 1828) und zu den Crläute- 
ASY rungen zuc Kenntniß der Armee gebradit. 
S Seine Majeftät der König haben gleichzeitig zu beftimmen geruhet, baf: 
1) Das Schenna F. für diejenigen Fälle beibehalten werden foll, in denen Allerhöchftbenenfelben oder 
fonft hierzu berechtigten Perfonen bei Reifen durd Städte und Feftungen ein Rapport von der Gar- 
nifon oder bei Befihtigungen ein Tagesrapport zu übergeben ift; 
2) bezüglid, der Ueberreihung der Rapporte der Peib» ac. Hegimenter eine Henderung gegen das bisher 
maßgebende Verfahren nicht einzutreten hat; 
3) die im 8.6 der durch Allerhöcjite Kabinets-Drdre vom 29. Mai 1828 genehmigten Gefhäftsinftrultion 
vorgefchriebene Einreihung von Dionats:Rapporten Seitens der in fremden Armee-Korps-Bezirken dis. 
lozirten Zruppentheile an das General-Rommando, in defien Bereich diefe Zruppentheile ftehen, fortan 
zu unterlaffen fei. — 
Wormulare zu den vorberegten Stärte-Rapporten und ben zugehörigen Erläuterungen find aus 
ber Königlihen Staatsdruderei zu beziehen. 
In Bezug auf die Aufftelung der Rapporte wird Folgendes beftimmt: 
1) Der Titel ift in folgender Art etwa auszufüllen: 
apport 
des nten Armee-Sorps 
(ded nten Infanterie-Regimente) 
co 
1. Quartal 
(Januar) 
1868,
	        
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