Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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verbleiben, aud auf bie in ber Eingangs bezeichneten Allerhöchften Kabinets-Orbre ad 2 beregten Dann- 
Thaften der Kavallerie Anwendung zu finden haben. 
Kriegs-Minifterium. 
In Vertretung. 
v. Bodbielstt. 
No. 624/4. A. 1. a. 
r. 125. 
Betrifft eine Abänderung der Beftimmung über die Einfellung der Lehrlinge in das Jüger-Korps, 
im _$. 6, Wlinea 1 des Segulative vom 1. Dezember 1864 über Ausbildung, Prüfung und Anftelung 
für die unteren Stellen des Forfidienftes in Berbindung mit bem Milttairdienfte im Iüger-Korps. 
Berlin, den 29. April 1868. 
Der $. 6 des „Regulativ über Ausbildung, Prüfung und Unftelung für die unteren Stellen des orft- 
bienfted in Derbindung mit dein Militairdienfte im ZYäger-Sorps“ vom 1. Dezember 1864 fest fe: 
daß die Einftelung der Lehrlinge in das Yäger-Korps nicht vor dem Erfagtermin desjenigen 
Kalenderjahres, in mweldhem der Lehrling das 19. Lebensjahr vollendet, flättfinden fol. 
‚ Diefe Beftimmung fteht infofern nit im Einflange mit dent Gefeg, betreffend die Verpflichtung 
yum Kriegsdienfte, vom 9. November 1867, ald e& nad $. 10 diefes ©efehes jedem jungen Manne über- 
affen ift, fhon nad vollendetem 17. Lebensjahre, wenn er die nöthige moralifhe und Lörperlihe Dualifila- 
tion hat, freiwillig in den Militairbienft einzutreten. 
ir beflimmen demzufolge, daß dem $. 6 de& gedachten Kegulativs im 1. Alinea folgende verän- 
derte Faflung zu geben ift: 
„Die Einftelung der Lehrlinge in das Yäger-Sorps erfolgt al Negel im Ditober jeden Jahres. 
Diefelbe wird in Uebereinftimmung mit den beftchenden allgemeinen gefeglihen Beflimmungen 
nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre und niht nad dem Erjaptermin des Kalender» 
jahres, in welchen der Lehrling das 20. Lebensjahr vollendet, genehmigt mwerden.” 
Fiernad) ift vom laufenden Jahre ab zu verfahren. 
er mit unterzeichnete Kriegs. Minifter nimmt noch Beranlaffung ausdrädlih zu bemerken, daß 
durd_ obige Beftimmung feinesmweges der Ginftellung Lörperlid nicht volltommen geeigneter Individuen in 
das Yäger-Horps Borfhub geleiftet werden fol. 
, Die Militair-Vorfigenden der Departements. ErfogRommifflonen haben vielmehr auch ferner forg- 
fältigft darauf zu achten, ah nur folde junge Peute zur Kinftellung defignirt werden, gegen beren Brand 
barkeit für den Meilitairdienft nicht der leifefte Zieifel obmaltet. 
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Der Finanz-Minifter. Der Kriegs-Minifter. 
In Bertretung: 
Sehr. v. d. Heybt. v. Bobbielset. 
Fin. Min. II. b. 8189. Kr. Diin. No. 1075/23. A. I. a. 
Tr. 126, 
Betrifft die Termine zur Einreihung der Nehabilitirungs-Borfchläge. 
Berlin, den 29. April 1868. 
Sm Anfhluß an die im 8. 30 ad 4 der Verordnung, betreffend die Drganifation der Landmehr-Behörden 
vom 5. Septenber 1867 enthaltene fzeftfegung, melde fi auf die Termine zur Einreihung don Rehabiliti- 
rungs- Borjchlägen für Mannfchaften des Beurlaubtenftandes bezieht, beftimmt das Kriegs, Minifterium bier 
ducd, daß fortan die Rehabilitirungs-Borfdhläge von der ganzen Armee, Linie und Landivehr gleidyzeiti 
mit den Gefuchsliften pro März, Iuni, September und Dezember, alfo ad terminum 1. Sanıar, 1. April, 
1. Iuli and 1. Dltober jeden Yahres, zur Allerhöchften Entfcheidung einzureichen find. 
Kriegs: Minifterium. 
In Vertretung: 
v. Bodbielsti. 
No. 31/4. A.l.a. 
 
	        
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