Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Das Kriegs. Minifterium bat hiernady das Weitere zu veranlaffen. Dem Prinzen Carl von Preußen, 
Königliche Hoheit, fowie dem GeneralInfpelteur der Artillerie habe Ich Abjchrift diefer Meiner Ordre zus 
gehen laflen. 
Berlin, den 23, Dezember 1867. 
ga. Wilhelm. 
An das Kriegs-Minifterrum. ger. v. Roon. 
Berlin, ben 30. Dezember 1867. 
Borfichende Allerhöchfte Kabinets-Drdre wird hiermit zur Renntniß ber Armee gebracht, unter dem 
Hinzufligen, baß bie erforderlihen Ausführungs-Beftimnungen uachfolgen werden. 
Kriegs-Minifterium. 
Im Auftrage. 
v. Bodbielati. 
No. 922/12. A. I.a. 
Nr. 4 
Betreffend Die Bewilligung don Unterflügungen an , 
1) die Offiziere und oberen Deilitair. Beamten der vormaligen Schleswig-Holfteinfhen Armee, 
2) die Wittmen und Waifen der im Kriege gebliebenen oder verftorbenen Diilitair-Perfonen deijelben 
Ranges jener Armee, foreit diefelben dem Norddeutfchen Bunde angehören. 
Berlin, den 31. Dezember 1867. 
Sn Folge eines vom Heihetage des Norbdeutihen Bundes über Penflonirung der Offiziere ber vormaligen 
Säleswig-Holfteinihen Armee gefohten Beichluffes hat der Bundesrath des Norddeutfchen Bundes befäloften, 
das Bundes-Präfldium zu erfu 
en: 
vom 1. Juli 1867 ab 6iß zur gefeglichen Jtegelung der Angelegenheit den dem Norddeutfchen Bunde 
angehörigen Dffizieren der vormaligen Sähleamig- Solfeinfchen Armee, fowie den Hinterblichenen 
folder Offiziere Unterftägungen aus der Bundeslajte nadı folgenden Grundfägen zu gewähren: 
I. Die Unterftägung wird nur denjenigen dem Norddeutichen Bunde angehörigen Offizieren und oberen 
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Militair-Beamten gewährt, welde nad der Verordnung vom 15. Februar 1850 (Gefegblatt für die Her- 
zogthämer Schleswig-Holftein 1850, Ites Städ Nr. 6) penfionsberechtigt gewefen fein würden und weder 
eine Penflon beziehen, mod nach der Auflöfung der Schledwig-Holiteinfhen Armee anderweit eine dauernde 
Anftelung im Dititairdienfte gefunden haben. Sie wird nit gewährt denjenigen Dffizieren und Bes 
amten, welche mit Zeitbefchränlung angeftellt, ober zur Erfüllung ihrer Dienftpfliht eingetreten waren, 
oder deren Ausfcheiden weder durch Invalidität, no durd die Auflöfung der Arınee bedingt war. 
Die Unterftügungen werden nad dem für die Preußifhe Armee erlaffenen Penfions- Reglement vom 
13. Suni_ 1825, beziehungsmeife unter Beridfihtigung des auf dem Gefeye vom 16. Dltober 1866 
(Preuß. Gef. Samml. S. 647) beruhenden Anfpruchs auf Penflonserhöhung, bemeiien, und ziwar aud 
Br diejenigen, welche bereits Penfionen beziehen, wenn fie dadurd günftiger geftellt werden. 
ie dent Nordbeutfchen Bunde angehörigen Wittmen und Baifen der in den Geldyügen dom 1848—1850 
gebliebenen oder an den erlittenen Bermundungen und Beihädigungen oder in olge ber Rriegäftzapagen 
verftorbenen Dffiziere und oberen Militair»Beamten erhalten Unterftägungen nad) Maßgabe des oben 
angeführten Gefetes vom 16. DMtober 1866. , 
Auf Anordnung des Allerhöchften Bundespräfidiums fordert nunmehr das untergeichneie Kriege: 
Minifterium alle diejenigen Berfonen, melde nad dem Borangeididten Anjpräde auf Unterflügung zu 
haben glauben, hiermit auf, diefe Anfprücde bei der Abtheilung für das Invalidenrefen anzumelden. 
, Zur näheren Beurtheilung der Penfions. und Unterftügungs: Gefuce ift dem Anmeldefchreiben 
ein in der Mitte gebrocdener Bogen beizufügen, auf weldhem linfer Hand die nadhjtehenden Fragepuntte 
und rechter Hand die entfpredhenden Antworten binzufchreiben find:
	        
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