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Betimmungen
für die Annahme, Anftelung und Entlafjung der Schuymänner.
1) Der zu überweiferde Eyfpectont darf zur Beit des Vorfchlages da8 35. Lebensjahr nod nicht aurüldge
feat haben. Der Erfpectant muß al Kavallerift mindeftiens 4, ald Infanterift 5 Zoll groß fein.
2) Die Autwohl der Beamten fteht dem Wolizei- Bröfidenten allein zu.
3) Der Nen:Einzuftelende mung Unteroffizier fein und überhaupt im ftehenden Heere ober in der
Köninlihen Warine 9 Jahre gedient haben.
4) Tie Annahme erfolgt zunähft auf Probe. Innerhalb der Probezeit, weldhe auf 6 Dlonate feftgefegt
ift, ftcht 0 dem PolizenPräfidium frei, den Schugmann jederzeit ohne Weiteres des Dienftes zu ent-
arjen.
5) Nach Ablaf der Probezeit erfolgt die Anftellung auf vierwökhentlihe Kündigung. Das Redt
zu diefer Kündigung fteht fomwohl der Behörde, ald dem Scutmann zu.
6) Bor der Annahme hat der betreffende Unteroffizier die pflihtmäßige Verfiherung abzugeben, daß er
leine Schulden habe. Er bat feine fofortige Entlaffung aus dem Dienfte zu gemärtigen, fobald
fi) die Unmahrheit diefer Verfiherung herausstellt.
7) Der in Berlin angefiehten EC hutmannfdaft, vom Wadıtmeifter abwärts ift die Penfion®-Beredti.-
gung verlichen, diefer Beredhtigung ungeachtet aber dad unter 5 bezeichnete Kündigungs-Verhältniß aus-
nohmsiweife beibehalten worden.
8) Leute der Berliner Schuemannidoft erhalten, wenn fte einfchlieglich ihrer Militairdienftzeit 12 Jahre
gedient haben den Civil Auftellungs-Schein; nad Sjähriger unmmterbrohener Dienftzeit in der Schug-
mannfhaft den Civil-Berforgungs-Scein.
Beide Scheine find ftetd nur noch fortdauernd guter Führung zu ertheifen.
9) Während der Probedienfizeit wird der Ehupmann für feine Dienftleiftungen ald folder mit 25 Ser. pro
Tag renumerirt und der fid) biernach ergebende Betrag an jeden Monatöfchluffe gezahlt. Der Unter-
offizier wird fih daher mit Mitteln für die Tage 6i6 zum erften Monatsfhluffe zu verfehen hoben.
Nach Ablauf der Probedienftzeit beträgt da8 Schalt ded Schugmann® anfangs 925 und fleigt
bis 375 Thlr. Es wird in Monatsraten pränumerando gezahlt.
Die Dienftbelleidungsftüde werden Toftenfrei gelicfert.
10) Jeder Schupmann ift verpflichtet, vom Tage feiner probemeifen Einftellung an, der Schupmannd-Ben-
fions- Zufhuß- und der Kranken-faffe beizutreten und während der Dauer feiner Dienftzeit in der Schug-
mann haft zu erfierer monatlih 15 Spr., zu legterer monatlid 10 Sgr. durd Abzüge vom Gehalte
eigutragen. . “
Kriegs + Minifterium. Allgemeines Kriegs - Departement.
Im Yuftrage:
v. Hartmann. v. Lettom.
No. 505/6. A. 1. b.
Nr. 147.
Die Veränderungen in dem Betleidungs-Eint der Militeir-Sträflinge betreffend.
Berlin, den 20. Dai 1868.
& find Zweifel in Anregung gebracht worden, ob und in mie weit die durd Allerhödjfte Kabincet8.Ordre dom
29. November 1867 (UınteesBerordnungsblatt Nr. 22 pro 1867) genehmigten Veränderungen in den Etat8-
preifen und Tragezeiten der Belleidungs.Städe ıc. aud auf die Militeir Straf-Abtheilungen Anwendung
finden. Zur Behebung diefer Zweifel ift cin neuer Belleidungs-Etat für Mititeir Sträflinge aufgeftellt worden
und mird derfelbe anbei mit dem Benerlen zur allgemeinen Kenntniß gebradıt, daß der biöherige Etat (Bei-
lage Littr. B. zum Regulatio über die Behandlung und Verpflegung der Militair-Sträflinge vom 6. Novem-
ber 1858) fowie der 8. 72 ded Megnlativs hiernady zu berichtigen bleiben.
Kriegs: Dlinifterium, Veititair-Delonomie: Departement.
v. Stofd. Öeride.
No. 821/44. M. O. D.3.