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) Ueber die Termine der Kommandirungen und bie Zeh der zn KRommanbirenden wird Seitens des
Allgemeinen KriegsDepartements jedesmal befondere Beftimmung ergeben.
Hinfiuili der Kompetenzen der Kommandirten und der ihnen mitzugebenden VBelleidungs, und Aus,
rältungsnäde ıc. wird au die ald Beilage zu Nr. 9 des ArmeesBerordnungs Blattes von 1868 erfchies
nene „Bufommenfelung der für die Kommandirung zur Lehrfhmiede der Dilitair-Roßarzt-Schule moß-
ebenden Beftinnmungen“ März 1868 vermwiefen. .
ie fommandirten Beichlagichmicde erhalten für die Douer der Kommandirung aus dem Etat der Mili
tair-Roßarzt-: Schule eine monatliche Zulage von zwei Thalern.
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) Mit Ablauf des Unterrihtd-nurfus haben die Kommandirten eine Brüfung im Bufbefhlage in der Lehr-
fhmiede abzulegen. Diejenigen, welde die Prüfung mit dem Prädilat „gut“ beftchen, find bei ihrem
Eintreffen beim Truppentheil fogleich zu Oefreiten zu ernennen, und erhalten außer der nädft di8pos
nibeln Örfreitenzulage eine folde von zwei Thaleın monatlich aus dem Hufbefchlogegelderfonde. Die
jenigen, welche die Srüfung mit einem geringern Prädikat beftonden haben, erhalten junähft nur einen
haler monatlicher Zulage aus dem Hufbefhlagsgelderfonde, und hängt ihre demnadftiige Ernennung
zu Gefreiten vom Ermeflen deö Truppen-Rommandeurs ab.
ie Verwendung der in der Fehrichmiede der Dilitnir-Rofarzt- Schule ausgebildeten Befchlonfhmicde
nf folde fließt ihre Herangichung zu anderweitem Dienft, fomweit jene dadurd nicht beeinträchtigt wird,
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Kapitulixt ein folder Befhagfhmieb nady vierjähriger Dienfizeit aufs Neue, fo ift er — tadelfreie Dienft-
führung vorausgefegt — bei fich darbietender Balanz im Unteroffizieretat zum Unteroffizier zu ernennen
ohne Khafigt darauf, ob er auch den fonft an einen Unteroffizier für den rontdienft zu ftellenden An«
forderungen entfpridt. Bei fortgefegter Dienftzeit findet aud das Aufrüden im Unteroffiziergehalt nad
aßgabe der Anciennetät und event. die Ernennung zum Sergeanten bei diefen Befchlagfchmieden flatt;
die monatliche Zulage von zwei Thalern aus dem Gufbefclagegefderfonde ift Ihnen daneben unverkärzt
fortzugewähren.
Armee beftehenden allgemeinen Orunbfäpen.
) Die in der Lehrfchmiede der Militeir-Rokarzt-: Schule ausgebildeten Belhlagihmiede find zu Gchülfen
der Moßärzte beftimmt und haben diefe rüädfichtlidh ihrer Thätigkeit im VBefhlagen unter allen Umfländen
als Borgele te anzuerdennen.
) Die Bivil-Berforgangsanfprüde ehe biefe Beihlagihmicde nad den für die Unteroffiziere der
9) Durd die ae eine beffer ausgebildeten Befchlagperfonals in der Armee wirb mebder an der
Verpflichtung der Roßärzte, den Hufbefchlag felbfithätig zu beforgen und an ibrer Berantwortlihkeit für
die gute Herftellung defielben, nody on ihrer Berbindlichleit gur eigenen Ausbildung von oefälagfhmie-
ben etwas geändert. Die Truppentheile haben auf legterer fortgejegt nad Möglichkeit hinzumwirken
Kriegs: Diinifteriunn.
v.Roon.
No. 89/6. A. 1. a.
Nr. 156
Betrifft bie Bereinnahmung des Erlöfes für nerfanfte ansrangirte Milltair-Dienkpferbe. .
Berlin, den 31. Mai 1868.
An Folge der veränderten Etats-Aufftelung für die Militair-Bermaltung des Norddentfchen Bundes werden
die Koniglihen Intendanturen hierdurch veranlaft, der General: Militair. Kaffe den Erlös für die von den
Eruppentheilen verfauften ausrangirten Dienftpferde nicht weiter unter dem bisherigen Einnahme» Abfhnitt
Nr. 1, fondern rihtig — fomeit e8 bisher nicht fhon gefhehen ift — zur Bereinnahmung sub Zit. 40
bes Etats, zu Überweifen.
No
Kriegs-Diinifterium. Wbtheilung für das Remonte-Wefen.
Abtheilungs-Chef abmwefend. Menge.
. 808/5. R. A.