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Nr. 1!
Beirifft Die Dislolatton der Füfllier-Bataillone des 4. Dfipreublihen Srenadier-Negiments Ar. 5 und
des 7. Dfipreußifgen Infonterie-Regiments Nr. 44.
Berlin, den 2. Juni 1868.
Das Fäfllier-Bataillon 4. Dftpreußifhen Grenadier- Regiments Nr. 5 ift nad) Danzig ımd das Füfilier-
Bataillon 7. Dftpreußifchen Infanterie Regiments Nr. 44 nad) Eulm verlegt worden. Der qu. Garnifon-
mechlel lommt jedoch erft nad) den diesjährigen Herbftäbungen zur Ausführung.
Kriege-Minifterium. Allgemeines Rrisge Departement,
v. Podbielsti. Bd tv. Schellendorff.
No. 985/5. A. 1. a. Pobbi ' ronfar dhellendorff
Ne. 158.
Betrifft die yraktiige Dienkleiktung des Dffizier-Perfonales ber 4 älteren Kriegäfäulen bei ber Truppe.
Berlin, den 3. Juni 1868.
Bulotze der Allerhödhften Kabinets.Ordre von 12. März 1868 ad 3 hat das Kricgs-Minifterium das DOffi-
ger Berfonat der Kriegsfhulen zu Potsdam, Erfurt, Neiße und Engers von einer praltifhen Dienfleiftung
ei der Truppe während der Unterrichtspaufe zmifchen dem 1. und 2. diesjährigen abgelärzten Lehrlurfus
entbanden, ma8 hierdurdy zur Kenntnig der Armee gebradt wird. .
Kriege-Minifterium, Allgemeines Krlegs-Departement.
v. Bodbielsti. v. Hartmann.
No. 834/5. A. I. b.
Nr. 159,
Betrifft die Prüfung im Hufbefälage für Individuen, melde ihrer Militairbienfipflidt dur drei-
ährig oder einjahrig freiwilligen Dienkt nl Unter-Roharzt nennen wollen.
Berlin, den 7. Juni 1868.
Für die een im Hufbefhlage, welhe gemäß Baffus 2 des 8. 128 der Militair-Erfag-Inftrultion für
den Norddeutihen Bund vom 26. März 1868 diejenigen Individuen, die ihrer Miilitairdienftpflicht durch
dreijährig oder einjährig freirilligen Dienft als Unter-Roßarzt genügen wollen, event. bei den Truppentheilen
abzulegen haben, find folgende Beftimmungen maßgebend:
1) die Wbhaltung der Prüfung erfolgt in der Stab8-Garnifon des Truppentheil® durd) eine vom Komman«
der deflelben zu beftimmende Kommilfion, beftehend aus -
1 Nittmeifter oder Hauptmann ale Präfes
2 Premier, oder älteren Secondelicutenants unb
2 Kokänsten, nämlich dent Stabs:Rofarzt und einem im Hufbeihlage vorzugsmeife gewandten
onarzte.
Hft eitroeilig in der Stabs-Oarnifon außer dem Stab8-Rofarzt lein zweiter Hoßarzt anmefend
und lann cin folder aud nicht aus einer andern nahe belegenen Garndon des Truppentheil® ohne Ko:
flen zugezogen werden, fo ift außnahmemeife nur der Stabd:Rokarzt zu fonımandiren.
2) Zum Zmed der Prüfung ift von dem Eraminanden Nacftchendes zu feiften:
Ausfchneiden der Hufe.
A. Er hat einem Pferde, welches befchlagen werden muß, die Eifen abzunehmen, die Hufe auszufhnei-
den und zuzurichten. Befonderer Werth wird darauf gelegt, ob Eraminand fich dabei des aradiidhen
Hufmefiers und des Rinnmellers zu bedienen meiß oder nicht.