Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Nr. 5. 
Betrifft die Eontrol-Berfomminngen am Tage der Urwahlen für das Hans ber Abgeorbneten sc. 
Berlin, den 30. Dezember 1867. 
&:; find am 20. Dftober d. 9., dem Tage ber Urmahlen für das Haus ber Abgeordneten, Vormittags 
Eontrol-Berfammlungen abgehalten und die beorderte Dannfchaft hierdurch behindert worden, an dem Wahl« 
alte Theil zu nehmen. 
Das Kriegs-Minifterium fieht fih veranlaßt, darauf aufmerlfam zu maden, daß foldes und ähn- 
liches in Zulunft zu vermeiden ift. 
Kriegs « Minifterinm. 
Im Yuftrage. 
vd. Bobbielsti. 
Nr. 6. 
Betrifft die zu den Unteroffizierfhulen Tommandirten Unteroffijiere der Infanterie. 
Berlin, den 31. Dezember 1867. 
Miteie Allerhöcfter Kabinets-DOrdre von 16. Auguft 1667, betreffend die anderweite Regelung des Etats 
an Unteroffigieren bei den Unteroffizierfhulen, ift zugleich beflimmt worden, daß vom 1. Dftober 1867 ab zu 
jeder Schule nur no 4 Unteroffiziere der Infanterie auf ein Iahr zu fommandiren find und daß diefelben 
während diefes Kommandos im Etat ihres Truppentbrils zu verbleiben haben. 
Demgemäß tritt der Erlaß dom 15. DOltober 1860 (Nr. 350/10 A. 1.) — Militair-Wocenblott 
pro 1860 Nr. 42. Seite 289 Nr. 1127, — wonad die zu den Unteroffizierfdulen ablommandirten Unter- 
offai der Infanterie bei den betrefienden Truppentheilen in der Charge der Unteroffiziere 3. Gchaltsllaffe 
erfeßt werden dürfen, onfer ©ültigkeit, wa8 zur Behebung von Zieifeln hierdurch befannt gemacht wird. 
Kriegs: Minifterium. 
In Vertretung: 
v. Bodbielsti. 
o. 1058/12. A. 1. a. 
Nr.T. 
Betrifft Die Entlaffungs-Seine der als inbalide ansiceidenden Mannihaften. 
Berlin, den 31- Dezember 1867. 
Zur Behebung von Zmeifeln wird hierdurch Folgendes beftinmt: 
Die Militeir- Baß- Gormulare (Schema 1 zur Berordnung, betrefiend die Organifation der Land: 
tehr-Behörden ıc., vom 5. September 1867) find aud; bei ntlafjung der al® temporair oder dauernd halb» 
ober „gany-invalide ausfcheidenden Mannfhaften zu benupgen und in folhem alle, wie nadhftehend angegeben, 
abzuändern: 
1) Dei den al® dauernd halb» oder ganz-invalide ausfheidenden Mannfhaften ift auf der Titelfeite 
„Militair-Paß“ zu durchftreihen und dafür zu fegen: „Entlafjungs-Schein“. 
2) Auf Seite X. (103 ift zu bemerken: „al8 temporair (dauernd) halb. (ganz.) invalide entlaffen”, aud 
der Zag anzugeben, bi® a welhem (influflve) der Betreffende fih in Verpflegung befunden. Alles 
Uebrige auf Seite X bis XII, mas nicht den Verhältnifien nad ausgefüllt werden lann oder ausgefüllt 
werden muß, ift zu durdftreiden. 
3) Auf Seite 14 wird der Wortlaut nebft Datum der Anerfennungs-Berfügung mit dem terminus a quo 
des Penflons- Empfanges und der Zahlungs- Stelle, behufs Legitimation des Penflonairs bei Iepterer,
	        
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