Beilage zu Nr. 16 des Urmer-VBerorbnungs-Blatteß.
ne
Berlin, den 26. Dot 1868.
Befanntmadung.
Die zum Gebraude für die Truppen beftimmten, im Kormular- Magazin der Staatödruderei vorräthigen,
mit Pitt. A. bezeichneten ormulare haben feit Seröffentlihung de8 deöfallfigen Preis. Verzeihnifiee vom
20. Februar 1866 im Milıtair- Wochenblatt de 1866 Nr. 9 meientlihe Veränderungen erfahren.
In_ Folge deflen ift diefed Preid-Berzeihniß entfpredhend berichtigt worden und ein Hbdrud davon
zur Senntnißnahme beigefügt.
Königliche Staatshruderei.
3. berichtigte Auflage.
Breis-Berzgeiäntiß
von den zum Gebraud für die Truppen beflimmten, mit Litt. A. bezeichneten, im Gormular-TMagazin der
Königliden Staatödruderei vorräthigen Formularen.
Borbemerklung.
Die Beftelungen find an das Hormular- Mogazin der Königlihen Staatebruderei zu richten und
barin bei jedem einzelnen Yormular die Yirtera und die laufende Nummer diefer Preialifte anzugeben, aud)
gleich diejenigen ornulare zu bezeichnen, worüber eine bejondere Koftenrehnung nöthig. it.
Etmaige Ausftelungen gegen die erfolgte Ausführung der Bejtellungen, mögen jid) diefelben auf
die gelieferten Sormulare refp. deren Umtaufd), oder auf die mitgetheilsen Roften-Rechnungen bezichen, nıllen
innerhalb acht Taaen nad Empfang der Sendung dem yormular- Magazin bekannt gemadıt werden, und
können fpäter eingehende Reklamationen unter feinen Umftänden berüdfichtigt werden.
Durd die Verfügung des Königlichen Kriegs. Diinifteriung vom 20. Januar 1865 (914,10. 64. A.1.)
(f. Militair- Wochenblatt de 1865 Seite 37), ift namentlich angeordnet, daß die Anzahl 25 das geringfte
Quantum bildet, in welhem Yormulare Aberhaupt zu beziehen And, bei größeren Beitelungen aber die zu
liefernde Anzahl durdy 25 theilbar fein muß, und dab von den refp. Truppentbeilen nur einmal int Dlonat
Beftellungen erfolgen follen. Die Staatsdruderei ift gezwungen, auf die Beachtung diefer Beitimmungen zu
halten und fann nur dann weniger al 25 Stüd eines Yyormulard vecabfolgen, wenn died Quantum den eins
jährigen Bedarf überfteigt; die für folhe Tälle zu entnehnende Anzahl muß aber dur 5 theilbar fein.
Unter Stüd werden ganze Bogen verftanden, aud wenn auf einem Bogen mehrere Eremplare des Formulare
enthalten find; gehört zu einem Formulare mehr ald cin ganzer Bogen, fo wird lediglich nady Städzahl geredynet.
n bem von dem Magazin auszutheilenden, von den Beitellern aber amtlich ausyufertigenden or«
mular-Beftellfchreiben ift die darin befindliche Preisrubrit nicht audzufüllen, es erfolgt dies vielnichr von der
Staatsdruderei. — Bei Berechnung der SKoften merden halbe Pfennige und darüber für volle Pjennige, und
Are für In einzelne Sormular-NRunmer abfdließend, angefegt; geringere Bruchpfennige dagegen ganz außer
nfaß gelajien.
8 Direkte Geldfendungen an die Staatsdruderei- Kaffe behufs Berichtigung der Koften für gelieferte
Drudfadhen folen nah S. 8 de8 NRegulativs über die Portofreiheit in Militair Staatsdienit-Angelegenheiten
vom 21. Yebruar 1862 möglihft unterbleiben, derartige der Staatsdruderei gebührende Beträge werden da.
ber zufolge der erh des Königlihen Sriegg-Minifterii vom 30. April 1829 (Beilage 2 zum
Reglement über das Kaffenmefen bei den Truppen) für Rechnung der Empfänger von der Königlichen General»
Militair-Rajle eingezogen. Solde Erhebungen erfolgen nad dem Schlujle jeden Kalender-Quartald. laden
unabweisbare Umflände c8 esjorberlih, das Geld Ar empfangene Drudfaden fofort zu berichtigen, fo ift die
portofreit Benugung der Poft-Anmeifungen für diefen Zwed zu empfehlen, c8 ift aber dabei der Abjender,
da8 Datum und die Nummer der diejleitigen Koften- Rechnung genau anzugeben. Solde Geldjendungen
können unter allen Umfländen aber nur bis zum Schluffe desjenigen Kalender-Quartald angenom-