Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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ale e8 fi um bie Erledigung der gefhäftlihen zum Refiort des Kriegs, Minifteriums gehörigen Ange, 
legenheiten handelt. 
3) Der Chef und der erfle Direktor des MilitaircReit-Inftitutd erhalten gefonderte Büreaur. 
Zur Dispofition des Chefs bleibt der bisherige Adjutant des Inftituts, während dent erften 
Direltor der Zallmeifter überwiejen und geftattet wird, die Funktionen ald Adjutant und al® unter- 
fudungeführender Dffigier einem der zum Inftitut lommandirten Offiziere zu Übertragen. 
ierzu wird bemerkt, daß die gefammte Korrefpondenz mit dem Militair-Reit-Inftitut, mag fid) die 
felbe auf Angelegenheiten de8 aanzen Imftituts bezichen oder nur das Reflort einer der beiden Abtheilungen 
deflelben, der Neitichule für Cffiziere refp. der Kavollerie-Unteroffizier- Schule betreffen, Seitens der Truppen» 
tbeile und Kommando-Behörden 2c. aud ferner ohne jeden Unterfcied mit der Adreffe: „An das Sönigliche 
Militair-Reit:Inftitut” zu verfehen ift. 
  
Kriegs: Minifterium. 
In Bertretung. 
v. Podbielsti. 
No. 73/1.6&. A.Il. a. 
Tr. 10, 
Beirifft Die Iukifizisung der Dur Beförderung einzelner Milttair-Perfonen auf den Eifenbahnen 
eniRondenen Koften. 
Berlin, den 27. Dezember 1867. 
ur Herbeiführung einer Gefhäftserleihterung für die Eifenbahn-Berwaltungen genehmigt das Militair- 
Delonomie-Departenent, daß da, no bei der Beförderung einzelner Militair-Perfonen auf den Eifenbahnen 
ftatt der borgefrichenen Militair-Fahrbillets andere Fahrkarten ertheilt werden, in Zutunft von der Beibrin- 
gung einer Quittung Abftand genonmen und eine Beicheinigung des betrefienden Truppentheild über die 
wirllid erfolgte Zahlung des Fahrgeldes an die Eifenbahnlafje refp. an die Mannfchaften, zur Iuflifijirung 
der entftandenen Koften alö genügend angefehen werden darf. 
. ei Beförderung von Kommandos don zwei und mehr Perfonen mäffen indeg die Militair-Fahr- 
billet8 nad) dem dorgefchriebenen Formular ausgeftellt werden. . 
Dies wird hierdurch zur allgemeinen Renntniß gebradt. 
Kriegs: Minifterium. Militaiv-Delonomie- Departement. 
3.8 
v. Stofd. Dilde. 
No. 481/11. 67. M.O.D. 2. 
Nr. 11. 
Betrifft die Beldvergütigung für Ponfreipäfle. 
Berlin, den 30. Dezember 1867. 
Unter Bezugnahnie auf den Erlaß vom 21. März c. (MilitairWodenblatt Nr. 13 pro 1867) wird hier- 
dur beftimmt, daß die darin fetgefegte Neifeloften» Bergätigung für die zu Givilbehorden ablommanbdirten 
Mannfdaften vom 1. Janıar 1868 ab aud allen Übrigen Perfonen, melde bisher auf die Geldvergütigun 
für einen Poftfreipaß Anfpruc hatten, zu zahlen ift. Die früher gewährte Vergütigung von 3 Sgr. 6 Pr. 
pro Meile Eifenbahn und 6 Egr. 6 Pf. pro Deeile Landweg lommt daher von dem gedachten Zeitpunlte ab 
gänzlih in Wegfall. , an . 
Kriegs-Minifterium, Mititair-Dekonomie-Departement. 
3.8. 
dv. Stofd. Wilde. 
No: 108/11. N. 0.D. 2. \ 
 
	        
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