— 55 ° —
Armee- Derordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.
2. Zahrgang. Berlin, den 28. Iuli 1868. Nr. 19.
Gedrudt und in Kommifflon bei €. ©. Mittler & Sohn, Königlihe Hofbuhhandlung, Kodftraße 69.
Der vierteljäprlihe Pränumerationspreis biefes Blatte® beträgt 20 Sgr, Abonnirt fann werben: außerhalb bei allen
Königlihen Pofämtern und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Erpedition, Kochfiraße 69.
Nr. 188.
Betrifft bie Londwehr-Dienftauszeid
Su Küdfiht auf die dur das Gefep von 9. November 1867 verkürzte Dienftzeit der Landwehr, und die
damit verfnäpften Veränderungen in ihrer Organifation, beftimme Ic hierducdh, unter Aushebung der ber
en Ordre vom 16. Yanuar 1842, über die lünftige Verleihung der Landiwehr, Dienftausgeihnung,
was folgt:
1) Die Landwehr. Dienftauszeihnung wird in zwei Slaffen eingetheilt.
2) Die erfte Klafje der Auszeihnung beftcht in einem fllbernen Kreuz, in der form des Dienftauszeihnungs-
Kreuzes für das ftehende Heer. Auf der Vorderfeite des Kreuzes befindet fih, und zwar in ber Mitte,
Deein Namenszug, auf der Nüdfeite die geh! 20 in römifhen Ziffern. Die Auszeihnung wird am
lornblumblauen Bande auf der linken Bruft getragen. ir die zweite Klaffe der Auszeichnung wird die
bisherige Yorm beibehalten.
8) Die erfte Kaffe der Auszeihnung können nur Offfziere und im Offi ierörange ftehende Aerzte des Ber
urlaubten-Stande8 erhalten, Ielde mindeften® adıt Jahre Über die gejehlihe Gejammtdienftzeit freimillig
im Militair» Berhältwiß verblieben find und fid durch rege® Interefie für den SDienft herporgethan
haben. Wer die erfte $tlaffe der Tandtwehr-Dienftauszeichnung erhält, legt die 2. Klafle ab.
4) Auf die zweite Klalfe der Landwehr, Dienflauszeihnung haben nad vorwurföfrei erfüllter Dienftpflicht
in der Referve und Landwehr (Seewehr) diejenigen Dffiziere, Aerzte, Unteroffiziere und Wehrmänner
Anfprud, welde einen Feldzug mitgemadt haben oder bei außergemöhnlichen Beranlaffungen, im Ganzen
mindeftens drei Donate, aus den Beurlaubten-Stande zum altiven ‘Dienft einberufen gemefen find.
6) Der Anfpeuch auf die Landmehr-Dienftauszeihnung geht jebody verloren:
a) durd Berfegung in die zweite Klaffe des Soldatenftandes, fomwie durd jede Beftrafung megen eines
Bergebend, mweldes mit dem dauernden oder zeitigen Berlnfte der bürgerlichen Ghrenrechte bedroht ift,
felbjt wenn wegen mildernder Umftände auf diefe Strafe nicht erkannt fein follte;
b) durd jede Triegs- oder ftandgerichtliche Beftrafung während der altiven Dienftzeit oder im Beurlaubten-
Stande;
c) dur jede Beftrafung megen Nichtbefolgung einer Einberufungs-Ordre, oder wegen ungeredhtfertigter
erfäumniß einer Kontroll-Berfammung;
d) durd zwei- oder mehrmalige Disziplinar-Beftrafungen wegen anderer, während ber Dauer des Beur-
laubtensBerbältnifles verübten militairifhen Vergehen.
6) Die Vorfhlagsliften zur Verleihung der erften und zweiten Kaffe der Landwehr. Dienftauszeihnung an
Dffigiere und im Öff ung ftehende Aerzte des Beurlaubtenftändes, find Mir dur das Sriegs-
Minifterium zur Betätigung verguiegen. Die Viften der zur zmeiten Slafje der Dienftausgeihnung vor«
äufchlagenden Unteroffiziere und Wehrmänner werden durch die Infanteries-Brigade-$ d bejtätigt.
T) Die Landmwehrs-Dienflauszeihnungen der erften Slaffe find beim ZTode der Inhaber an das Kriege-Dli-
nifterium zurädzuliefern.
8) Die Beflggeugniffe für Offiziere und im Offiziersrange gehende Aerzte werden von dem Rriegs-Minifter,
die für Unteroffizgiere und Gemeine von dem Bandinekr. ezirld-Rommandeur vollzogen.
9) Die bei Berurteilungen über den DVerluft der übrigen Ehrenzeihen geltenden gefeglihen Borjhriften
finden aud auf die in Bede ftehende Auszeichnung Anwendung.
10) Die vorftehenden Beflimmungen treten zuerft für diejenigen Berfonen des Beurlaubtenftandes in Kraft,
melde in diefem Yahre nad erfüllter Dienfipflicht aus der Landwehr ausfheiden. Auh fehe Ich den