Berlin, den 9. Juli 1868.
Borftehende Allerhöhfte Kabinets-Dxdre, durch melde ber 8. 33 des Anhange I ber Gefchäftsord-
nung für die Berwaltung der Garnifon-Anftalten eine Modifilation erleidet, wird hiermit unter dem Bemerlen
zur Kenntniß der Armee gebradt, wie die darin gedachten Koften, foweit diefelben bisher aus dem Natural
Berpflegunge, und Garnifon-Berioaltungs- Fonds beftritten worden find, Seitens der im Genuß des Dünger-
Ertrages befindlihen Truppentheile vom 1.d. M. ab auf den Dünger-Fonds zu übernehmen find und uur
infoweit auf dem biöherigen Wege Liquidirt werden dürfen, al8 der bezeichnete Yonde nadmweislich neben ber
Unterhaltung und Ergänzung der Stall-Uteufilien und den Koften der Stall-Erleudhtung nidt die Mittel zur
Beftreitung ‚der diesfälligen Ausgaben bietet.
Kriegs-Minifterium. Mititeir-Dckonomie- Departement.
3.8 938
Sceride Miller.
No. 27/7. M.0.D.4
Ne. 190.
Betrifft Die anderweite Ferjeyung des Beginns des 1. Kurfns der Artilierie-Schiehfhule pro 1868/69.
Berlin, den 19. Juli 1868.
Des Königs Majeftät haben Allergnädigft zu genehmigen geruht, daß, fo lange die Herbflübungen des Garde-
Korps erhehlic vor a 1. Oltober hlichen n erfte Kine der Artilere-Shichfdule ‚nicht, wie folde®
im Poffus 9a des Drganifatione-Blanes für die qu. Schießfhule vom 4. Juli 1867 beftimmt worden ift,
am 1. Dftober, fondern möglihft unmittelbar nad dem Sclufie der vorberegten Herbftäbungen, jedoch unter
Fefthaltung der planmäßigen Dauer von 4, Monaten, beginnen darf. Alerhöditdiefelben haben tabei die
anjährliche Fefflellung des Anfangstermins refp. der Dauerzeit des qu. Kurfus dem Kriege Minifterium
erlafien.
Indem das Kriegs. Minifterium BVorftchendes zur Kenntnig der Armee bringt, fett 8 den Beginn
des erften Kurfus der Artillerie» Schiehfdule pro 1868,69 auf den 16. September d. I. und dengemäß bie
Dauer deffelben bis ult. Januar 1869 feft. Die für Abfolvirung des 2. Kurfus der qu. Schießfhule im
Baffus Ib des vorerwähnten Drganifationd. Plans angegebene Zeit wird hierdburd nicht alterirk.
Kriegs: Diinifterium.
v. Roon.
No. 216/77. A. La.
Nr. 191,
Betrifft das Studium in den militair-ärztlihen Bildungs-Wnftalten, die Bedingungen und den Modus
der Aufnahme in diefelben.
eftmmungen . .
über bad Studium in den militair-ärzilihen Bildungs-Anftalten, die Bedingungen und
den Modus der Aufnahme jun diefelben.
n Berlin beftehen zwei militair:ärztlihe VBildungs-Anftalten: ; ;
S en ride mediginifh-hirurgifde Friedrich. WilpelmprInfitut und
8 iv ale Mal a ratichen Unterricht in allen Bmeigen
eide Anftalten gemä oftenfreien theoreti „pre . ! : .
ber Heiltunde, fo u ir ren Rlnpendung auf militairifhe Berhältnifle (Rriegsheilfunde) mach einem be
immten Studi ; . - i ämli
Nimmten Das ne währt vier Jahre, wie das au ber Univerfität, und berechtigt unter den aiden
ga ingungen — Abfolwirung der vorgefhriebenen Salultäts- nd Stante » Prüfungen 3 3
rarie, ; i Ligen Delane der Mladentie
Die Studirenden beider Unftalten werden foftenfrei von dem jebeömalig i %
immatrilulirt. Sie find glei bereit yur Teilnahme an allen, durd; die Anftalten gebotenen Bildung