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1. Sür die Provinz BDannoder
Bum 8. 2.
1) Der unter A. d. den Randgendarmen nad; fünfjähriger ununterbrodener Dienftzeit in der Gendarmerie
erährte Anfpruch auf den Eivil-Berforgungs- Schein fteht denjenigen Gendarmen, melde in der früs
Deren Hannoverfhen Gendarmerie bereitd gedient haben, nur in dem Yalle zu, daß ihre Militair-Dienft-
zeit im Ganzen wenigftend 14 Jahre beträgt.
2) Den Civil-Berforgungs-S hein Tönnen aud erhalten: Unteroffigiere und Korporafe oder in foldem Range
in Dienft gewefene Mufiter, Trompeter und Handwerker der vormaligen Hannoverfhen Armee, roelde
- in diefer — früheftend vom 17. Lebensjahre an — 14 Jahre bezw., mas die Könige» Öendarmen bes
trifft, 12 Jahre, und zwar bis zur Auflöjung der Königlid) Hannoverfchen Armee, bei fortdauernd guter
Führung gedient haben, in die Freufifche Armee aber nicht Übergetreten find.
Bum 8.4,
Der Befig von im Kriege erworbenen Preußiichen Orden und Ehrenzeichen gerwährt gegenüber den-
jenigen vormal® Hannoverfhen Militaire, welche im Befige von im Kriege erworbenen Hannoverfhen Orden
und Ehrenzeichen fi befinden, feinen Vorzug.
Bum $. 6.
Die für Militair- Anwärter ausfchließlih beitimmten Kivifftellen lönnen audy nod bejeßt merden
mit folden Perfonen, welne in dem betreffenden Dienftfadhe oder im Vorbereitungsdienfte zu demfelben fhon
ans der Zeit vor dem 1. Dltober 1866 her, ohne daß fie als Staatödiener angeftellt waren, befhäftigt find.
Ein Berzeihniß diefer Perfonen ift von dem Ober-Präfidium feitzuftelen.
Zum 8.8.
In die, durch Anlage A des Reglements feitgeftellte Weberficht der Unterbeamtenftellen, tele, fomweit nidt ein
Anderes beftimmt worden, ausflichlid mit MilitairsAnmärtern zu befegen find, werden nachfolgende
Dienftftellen aufgenommen:
Unter I. Bedelle (Kanzleis 2c. Boten).
Unter II. 1. D. Deidjpögte.
Unter DI. 1. E. Hafenmeifter (e8 concurriren bei der Befekung biefer Stellen in der Provinz Haus«
noder vorzugsmweife Marine-Dffiziere und Militair-Anmärter der Marine);
Sammlungsdiener bei der polytehnifhen Schule;
Unter II. 2. Steuerdiener (Erecutoren).
Unter 11. 3. Dberauffcher,
Hausverwalter beiden Pandes-Irren-Anftalten und der Landes.Entbindungs-Anftalt,
dem Pädagogium zu Jlfeld, den Univerfitäts.Hospitälern;
Beamten bei den Landed-Bade-Anftalten.
Unter IL 4
bei den Straf» und Befferungs-Anftalten.
für den inneren Dienft.
Zum $.9.
1) Zu denjenigen Subaltern-Beamten, weldhe unter die Kategorie dev ad 1 im 8.9 des Reglemente bezeich-
neten fallen, gehören and:
die Bade-Anfpeltoren,
die Nloiteramtsnögte,
Unter II. 6.
ie Ropiiten.
2) Zu den alternirend niit Militair» und Civil»-Anwärtern zu befegenden Subalternfiellen (8. 9 ad 2 a. a. D.)
werden die Stellen der mit dem Titel Kanzlift oder Stanzleigehülfe angeficlten KanzleisBorjtcher und
deren Affittenten gerechnet, ferner
die Kanzlei-Erpedienten bei dem Appellations-Gerigt und den Obergerichten,
die Gerihtsvögte für den äußeren Dienft,