Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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bie Amtövögte der Aemter, 
die Amts-Sckretaire, 
die Hansvermwalter der unter dem Meffort bes Minifteriums des Innern ftehenden Strafs, Bef- 
ferungs- und ©efangenen-Anftalten. 
3um 8. 10. 
Die Amtmänner, Amts und Kreis-Banptleute, Amtsrentmeifter, Klofter-Meceptoren und Altuare 
bei den Amtögerichten find bei Annahme der zu ihnen in einem Privat-Dienftverhältniffe ftehenden Büreau- 
gehlifen und Schreiber nicht befchräntt. Zum 8 
um &. 11. 
1) Der Ausdrud „Stadtgemeinden” in dem Allerhöchften Erlaffe vom 22. September v. 9. begreift nur 
diejenigen Gemeinden, auf welde die Städie-DOrdnung Anwendung findet. 
2) Bei der Wahl der Stadtjelretaire haben, da diefe zu den flädtifhen Unterbeamten nicht gehören, bie 
fädtifhen Behörden freie Hand. 
3) Das den verforgungsberedhtigten MilitairsInpaliden in Beziehung auf befoldete ftädtifche Unterbedienten- 
Stellen durd) den am 30. September dv. I. in Gefegeskraft getretenen Allerhöhften Erlaß vom 22. Sep- 
Iember v. I. eingeräumte Borzugsredht findet gegenüber denjenigen Berfonen nicht ftatt, melde bereits 
aus der Zeit por dem 30. September vd. I. ber im Unterbedienten-Dienfte der betreffenden Stadt ohne 
fefte Anftelung, jedody mit Ausfiht auf eine jolde, befhäftigt find. 
Ein Verzeihniß diefer Perfonen ift von den Landdrofteien für jede Stadt ihres Bermwaltungs« 
Bezirke ni uftellen. 
4) Die flädtiihen Behörden find in der Verfegung oder Beförderung eines befoldeten ftäbtifchen Unterbe- 
dienten auf eine andere befoldete Unterbedientenftelle derfelben Stadt nicht befhräntt. 
Bum 8. 15. 
Die Ausfertigung ber Civil-Berforgungs-Scheine für die in die Preufifhe Armee nicht Übergetre- 
tenen Unteroffiziere, Korporale oder in folhem Range im Dienft gewejenen Diufiler, Trompeter und Hand: 
werker ber vormaligen Bannoverfchen Armee fteht dem General» Kommando 10. Urmees$lorps zu. 
Bum 8. 2%. 
Reglement vorgefchriebenen Mittheilungen über Anftel- 
find, gehören aud: 
und Forften zu Dannover; 
  
1) den die im 
         
    
      
  
  
   
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zu Clausthal; 
    
    
    
2) welhe eine Anftelung im Neflort der Juflias Verwaltung 
ftatt an dns Appellationg-Geriht zn Celle, an die Kron-Dber-Anmalt« 
au 
Zum 8. 23. 
Die öffentlichen Aufforderungen der Mogiftrate der felbftändigen Städte an die Berehtigten, De 
hufs ihrer Bermerbung um valante ftädtifhe Unterbedientenftellen find, fo lange befondere Regierungs-Amte- 
blätter bezm. Kreisblätter nicht eingerichtet find, in dem öffentlichen Anzeiger des Unttsblattd für Hannover 
zu erlafen. 
Zu ben 88. 24, 25, 31 und 35. 
Dasjenige, was in den 8$. 24, 25, 31. und 35 hinfitlich der Regierungen beftimmt if, gilt, fo 
lange Regierungen nicht errichtet find, für die Landdrofteien und die Berghauptmannfdaft. 
Zum $. 28. 
Diejenigen Anftelungs. bezw. Berforgungsberechtigten der früheren hannoverfden Armee, welde 
eine Probedienflleiftung nad den bisher maßgebenden Borfchriften bereit® mit nünftigem Erfolge beftanden 
haben, lönnen nad dem Erieflen der Behörden von einer nohmaligen Probedienftleiftung entbunden werden.
	        
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