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2. Für die Brovinz Heffen.
Zum. 2.
A) Den Eivil-Berforgungs-Scein Tönnen erhalten:
die gen on&beredhtigten Invaliden der vormald Grofherzoglich Hefflfhen, Rurheffiihen und
Naffanifhen Fruppen, melden nad den begäglihen Beftiimmungen in ihrer Heimath früher ber Anfprud
auf Verforgung bereits zuftand,
B) Den Civil-Anjtelungs. Schein lönnen erhalten, ohne Invalide zn fein:
1) diejenigen vormals Turheffiihen Militair- Perfonen, welhe auf der dem Königlichen General:Kom»
mando 11. Urmee-Korps Überlommenen „Berforgungs»Fifte” ftehen oder nad Abjchluß berfelben
bei fortdauernd guter Führung eine 12jährige Dienftzeit zurüdgelegt haben.
2) Diejenigen vormals Naffauifgen Militaire, melde als ilitete - Anwärter in der biöher von ber
Königlihen Regierung zu Wiesbaden refjortirenden Verforgungelifte aufgezeichnet find, fofern bie-
felben mindeftens 12 Jahre gedient haben. Bei geringerer al® 12jähriger, jedodh mindeftend
10jähriger Meilitair- Dienftzeit ift diefen Anmärtern der Unftellungsfcein mit der Beihränkung zu
ertheilen, daß derfelbe nur innerhalb ded vormals Herzoglich Nafjauifhen Gebietes Gültigkeit bat.
Bon den vormals Naffauifhen, jegt im Preufifgen Dienfte ftehenden Unteroffizieren lönnen
die Anflelungsberehtigung nad 10 jähriger Dienfizeit mit der eben gedadten Beihräntung nur nod
diejenigen erlangen, weldhe vor dem 1. Dftober 1860 eingetreten find.
3) die vormald Großherzoglih Heffifhen Soldaten, melde dur 12jährige tadellofe Dienftzeit ben
Anfpruh auf Civil-Anftelung nad den bezüglihen Beftimmungen ihrer Heimath erworben hatten
Zum. 6.
Die für Militair- Anwärter ausfhließlih beflimmten Givilftellen Tönnen auch nod befegt werden
mit folden Berfonen, melde in dem betreffenden Dienftfacdhe oder im Borbereitungsdienfte zu bemfelben fon
aus der Zeit vor dem 1. Dltober 1866 her befhäftigt find, ohne daft fie ala Staatsdiener angeftellt waren.
Ein Berzeihniß diefer Perfonen ift von dem Dber-PBräfidium feftzuftellen.
Nähftdem find die Behörden gehalten, zur Vererbung um folde Stellen, für melde fh Militair-
Anwärter der geringen Dotirung roegen nicht gefunden haben, diejenigen Kurhefflihen und Naflauifdhen
Invaliden aufzufordern, weldhen nad 8 6 des Heflifhen Negulativs vom 8. März 1831 und des Nanffanis
fhen Eoitts vom 3. Juni 1845 8. 8 dergleihen Stellen bei vorhandener Dualifilation gegen Siftirung ber
ihnen gewährten Penflonen Übertragen werden lonnten.
Zum 8. 8.
In die durch Anlage A des Neglementd feftgeftellte Weberficht der Unterbeamtenftellen, melde,
fomeit nicht ein Anderes befiimmt worden, ausfhlieglih mit Militair»Anmwärtern zu befegen find, werden
nahfolgende Dienfiftellen aufgenommen.
nter 11. 1. C. Weichenwärter (Weichenfteller),
Sepädtieger und Bader (Wiegemeifter),
Sondulteure (Schaffner),
s a erde,
Jahnhors-: In|peltoren, .
ne I. und II, Kaffe), (Stationd-Borfteher I. und II. Klafie),
| Jahndof-Bermalter,
innehmer, .
Bahnhofs-Borflände III. Alaffe, ! (Stations-Auffcher),
Erpeditiond-Schülfen (Stations-Affiftenten),
Material» Auffeher, | .
Bahnhofs-Auffcher, (Magazin-Auffeher),
Home und Gehälfen für Billetdruderei, (Billetdruder),
Unter I. 1. F.
ugmeifter, (Zugführer).
aterialien-Ausgeber,
Koblenmeiler,