Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Auffeher, Afftftenten, Wärter und Gehülfen, 
  
    
  
beim Leuchtfeuer- 
Unter II. 2. (Schloß-Raftellan), 
| auf den Süderditbmarfhen Außendeihaländereien. 
Bum 8. 11. 
. Das ben verforgungsberedhtigten Militair-Invaliden in Beziehung auf befolbete ftädtifche Unterbes 
dientenflelen durd; den Alerhöcften Erlak vom 22. September 1867 eingeräumte Vorzugsrcht bet gegen» 
über denjenigen Perfonen keine Anwendung, welde bereit® aus der Zeit vor Publikation jenes Erlaffes, d. b. 
bor dem 26. Ditober dv. 9., im Unterbeamtendienfte der betreffenden Stadt ohne fefte Anftellung, jedod 
mit ber Ausficht auf eine folde, befchäftigt find. 
Das Ober-PBräfldium hat für jede Stadt ein Berzeihniß diefer Perfonen anfertigen zu laffen und 
feftzuftellen. 
Bum $. 15. 
., Die Wusfertigung ber Civil-Berforgungs- und Civil-Anftellungs.Scheine für die zu 8. 2 A. und B. 
bezeichneten Perfonen hebt dem ©eneralKommando 9. Armee-Korps zu. 
Staatd-Minifterium. 
(ge3.) Schr. v. db. Heydt. dv. Roon. Or. dv. Igenplig. 
uno 8 Mühler. Dr. Leonhardt. Benni 
Berlin, den 31. Iulı 1868. 
Borftehender Staats. Minifterial-Befhluß wird Hierdurd) zur Kenntnig der Armee gebradtt. 
Kriegs « Minifterinm. 
No. 471/7. A. IL. b. dv. Roon. 
Nr. 197. 
Belälnk des Königligen Stants-Minitteriums, betreffend den Kartfal der für Ausländer Vehufs ber 
Znlafiung zu öffentliden Aemtern dvorgeichriebenen höheren Genehmigung in Bezug auf Angehörige 
der zum Rorddeutfgen Bunde gehörigen Staaten. 
Mochdem duch Artitel 3 der Verfaffung des Norddeutihen Bundes für den ganzen Umfang des Bundes: 
gbieie ein gemeinfhaftlihes Indigenat mit der Wirkung eingeführt ift, daß der Angehörige (Unterthan, 
taatöbürger) eines jeden Bundesitaatd in jedem andern Bundesftaate ald Imländer behandelt und demges 
möß unter Anderem auch zu öffentlihen Uemtern unter denselben Borausfegungen, wie ber Ein- 
beimifche, zugelaffen werden fol, befhlicht das Königlihe Staats-Minifterium: 
der für Ausländer vorgefchriebenen höheren Genehmigung Behufs ihrer Zulaffung zu öffentlidhen 
Aemtern bedarf 68 ferner nicht, inforveit e8 fi) um Angehörige der zum Norddeutihen Bunde 
gehörigen Staaten handelt. 
Berlin, den 21. Juli 1868. 
Königlihes Staats-Minifterium. 
(ge3.) Srhr. v. d. Heydt. dv. Moon. Gr. v. Iyenplig. v. Mühler. Dr. Leonhardt.
	        
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