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Armee- Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs -Minifteriunt.
2. Sahrgang. Berlin, den 30. Auguf 1868. Nr. 22.
Sedrudt und in Kommiffton bei E. ©. Mittler. & Sohn, Königlihe Hofbuchhandlung, Kodftraße 69.
Der vierteljährliche Pränunmerationdpreis diefed Blattes beträgt 20 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei allen
Königlihen Bofämtern und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Erpedition, Kodifitafe 69.
Nr. 217.
Betrifft die Rebifion der Arzneirehnungen.
Berlin, den 26. Auguft 1868.
Masten die Uebertragung ber bisher beim Medizinal-Stabe der Armee ftattgefundenen ärztlich und phar-
maceutifch-tehnifhen Reviflon der Arzneirehnungen an die Storp8.General:Xerzte ihren Aha Hefunden,
haben nunmehr fämmtlidye Kommandos, Behörden, Unftalten, Inftitute 2c. die Behufs der genannten Hevifion
bisher an den Medizinal»Stab der Armee eingefandten Arzneirehnungen, zu diefem Zwede direlt an den
Korps-General-Arzt desjenigen Armee:Korps gelangen zu lajfen, in deiien Bezirk fie ihren Gig haben.
Kriegs »- Minifterium.
v. Roon.
No. 115/8. 68. M.0.D.4.B.
Nr. 218.
Betrifft Die Londwehr-Dienfkauszelänung erfier Klafie.
Berlin, den 27. Yuguft 1868.
&; ift dem Kriegs. Minifterium eine nicht unbedeutende Zahl von Gefuchen zugegangen, in melden Dffigiere,
Die bereit® vor Kürgerer oder längerer Zeit aus dem Landmwehrverhältniß aueneldrieden find, auf Orund der
Alerbödften Kabinet8-Ordre vom 4. Juli d. 3. (Armee-Berordnungs-Blatt Nr. 19 pro 1868 Nr. 188) bie
nadträgliche Verleihung der Tandmehr-Dienftausgeihnung eriter Klaffe, an Stelle der durd Allerhödhfte Ka»
binets,Drdre vom 16. Ianuar 1842 geftifteten Landwehr: Dienftauszeihnung, beantragen.
Das Kriege: Minifterium nimmt hieraus Veranlaffung, zur Vermeidung mißverftändliher Auffaifung
und zmediofer Screiberei, darauf aufmerlfam zu maden, daß der beregten Allerhöchften Drdre eine rldivir-
Iende Kraft nicht beizulegen und auf Anträge gedadhter Art daher unbedingt abIchnend zu entfceiden ift.
Kriegs: Minifterium.
v. Roon.
No. 6228. A. IL. a.
Nr. 219.
Betrifft die Gehaltd-Rompetenz der Unterärzte in Ajfitenzarzt-Stellen.
Berlin, den 10. Auguft 1868.
Da in der Anlage 1 zur Verordnung von 20. Februar 1868 Über die Organifation ded Sanitäts-Storps
auf 297 ZThlr. normirte Oehaltsfag für die mit der Wahrnehmung vafanter Aififtenzarztitellen beauftragten
Unterärzte ftcllt dad nad) den damals gültigen Beftimmungen über Einrichtung von Penfionsbeiträgen zahlbare