Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

Berfhulbung an und reiht bie gefhhloffenen Verhandlungen, von feinem Outaditen begleitet, an da8 Din, 
ferium des Innern ein, weldes in Gemeinfhaft mit dem Kriegs-Minifterium den motivirten Beihluß ab» 
faßt und zur Ausführung bringt. 
Der Kriegs-Minifter. Der Dinifter des Innern. 
dv. Roon. Straf zu Eulenburg. 
Kriegs-Min. 498. M.O.D. IL Din. d. Innern. II. 9851. 
Nr. 230. 
Betrifft Die Meberwadhung des Bebrauds der Dienftfiegel und Dienfiflempel. 
Berlin, den 30. Auguft 1868. 
Durch das Monats-Eirkular Nr. 147 Baflus 2 ift beftimmt worden, daß die Tommandeure der Truppen 
und Borftände der Behörden, als für jeden Mißbrauch mit den Dienftfiegeln und Stempeln verantwortlich, dies 
felben gehörig unter Berfhluß zu halten haben. 
Das Kriegs Minifterium fieht fic) veranlagt, diefe Beftimmung mit dem Bemerlen in Erinnerung 
au bringen, daß, wenn der Umfang der Büreaugefchäfte c8 den Militair:Befehlöhabern ac. nicht geftattet, den 
Gebraud der Dienftfiegel oder Dienfiftempel ftets felbft zu überwachen, dod; anderweit foldhe Anordnungen 
zu treffen find, daß ein Mißbraud der Siegel oder Stempel möglihft verhütet wird. 
Kriegs » Minifterium. 
dv. Roon. 
No. 197/78. M. 0.D. 1. 
Nr. 231. 
Betrifft die Kompetenzen der Aerıte des Beurlaubtenftandes. 
Berlin, den 4. September 1868. 
Au ©rund des 8. 13, Alinea 7 der Verordnung vom 20. Februar 1868 über die Organifation de6 Sa- 
nitäte-Rorp3 und des 8. 31 ad 4 ber Verordnung vom 4. Juli d. %., betreffend die Dienftverhältuiffe der 
Dffiziere de8 Beurlaubtenftandes, beftiimmt dag Kriegs-Minifterium, daß fortan den im Dffizier-Range 
Reben en Herzten des Benrlaubtenftandes bei der Einberufung zum Dienft diefelben Kompetenzen unb 
nad gleihen Orundfägen zu gewähren find, wie folde die Lorrespondirenden Offizier-Chargen des Beur- 
laubtenftande® zu beanfpruden haben. Die reglementarifhen Beftimmungen über die Kompetenzen der Offi» 
iere ded DBeurlaubtenftandes erfahren in Bezug auf die ermähnte Kategorie von Aerzten nur in fofern eine 
odifitation, al8 Icttere da8 Equipirungsgeld ohne Rüdfiht cuf dic Waffengattung, zu mwelder ihre Kinzie- 
bung erfolgt, nad} den im 8. 192 des Reglement Über die Seldverpflegung der ruppen im Frieden Hr 
Infanterie normirten Sägen zu beziehen haben. 
In den bisherigen Beftimmungen über die Kompetenz der Unterärzte des Beurlaubtenftandes an 
Diäten, Meifetoften, Tagegeldern und GServis ift, fomohl mas die Grundfäge für die Gewährung derfelben, 
als die Höhe der Säge betrifft, durch die Eingangs erwähnten Verordnungen nichts geändert worden. Das 
Equipirungsgeld ift den Unterärzten in allen denjenigen Fällen der Einberufung zum Dienft im Betrage von 
ae zu gewähren, in welden folhes den im DÖffizier-Hange Rchenden Aerzten des Beurlaubtenftandes 
zuftebt. 
Bemerkt wird nod, daß auch die in den SS. 12 und 24 der Verordnung Über bie Drganifation des 
Sanitätd-KRorps vorgefehene ‘Dienflleiftung der Herzte des Beurlaubtenftandes, Behufs Darlegung ihrer Duo»
	        
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