Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Nr. 253. 
Betrifft die Portionsfäge bei Der Eifenbapn-Etappen-Berpflegung. 
Berlin den 30. September 1868. 
Sn Wolge der Erhöhung der Yeldmundportion erleiden aucd die Feftfegungen in der Inftrultion für die, 
den (Eifenbahn) Etappen-Kommandanten beigegebenen Berpflegungs: Beamten vom 1. Dezember 1863 bezüglich 
der bei Eifenbahn-Transporten zur warmen Koft refp. zu der Kaffeeportion im tyeldverhältniß (B. 6 und 7 
der qu. Inftrultion) zu verwendenden Naturalien-Ouantitäten eine entfprehende Abänderung, fo daß bie in 
dem neuen Reglement über die Natural» Berpflegung der Armee im Kriege vom 4. Juli 1887 (8. 17) nor« 
mirten höheren PBortiondfäge auch bei der Eifenbahn-Etoppen-Berpflegung maßgebend find. 
Kriegs: Minifterium. Militair-Delonomie-Departement. 
v. Stofd. Roellner. 
No. 9039. M. 0.D. 2. 
Nr. 254. 
Betrifft die Einkelung Zjährig Freiwilliger in die Landwehr-Stamme. 
Berlin, den 3. Dltober 1868. 
Sn Berüdfihtigung der eigenthämlichen Dienftverhältniffe bei ben Yandiwehr-Bataillons: und Bezirls- Kom« 
mando® liegt es nicht in der Abficht des Kriege. Diinifteriums die Beftimmung des Grlafied vom 28. Auguft 
d. Mr. 323:8. A. 1. a.), twonad; dreijährig Freimillige bei fänmtlihen Xruppentheilen erft an dem 
Haupt: Einftelungstermin der Nefruten in Verpflegung genomnten werden dürfen, auch auf die bei den Land» 
wehr-Stämmen einzuftellenden dreijährig Breimilligen Anwendung finden zu lajlen. 
Die Einftelung derfelben Tann vielmehr innerhalb der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai zu jedem 
Termin erfolgen. 
ierdurch wird jedoch die Beltimmung des $. 3 ad 3 c. der Verordnung, betreffend die Organifa- 
tion der Landwehr: Behörden zc. vom 5. September nicht alterirt, wonach die militairifche Ausbildung der 
qu. Mannfhaften bei den Linien-Regimentern der betreffenden Brigade zu beroirken ift. 
Was die Ausdehnung und den Umfang diefer Ausbildung angeht, fo liegt jener Beftimmung bie 
Intention zu Örunde, den qu. Mannfchaften nur diejenige militeirifhe Ausbildung zu Theil werden zu 
laffien, deren fie für die Dienftverhältniffe der Landmwehrftämme bedürfen, um fle nicht länger al® durchaus 
geboten, dem Dienft der Landmwehr-Bataillons» und Bezirld-Rommandos zu entziehen, für melde biefelben 
angenommen worden find. , 
Cs wird danad) genügen, wenn die qu. Mannfchaften eine fehsmödentlice bid zweimonatlide Aus. 
bildung bei einem Linien-Zruppentheil erhalten. 
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs: Departement. 
v. Bodbieleti. v. Karczemeli. 
No. 66/10. A. 1. a. 
Nr. 255. 
Betrifft Die Sefuchstiften für Die Offiziere des Beurlaubtenkandes. 
Berlin, den 5. Oltober 1868. 
Sm Anichluß an die Verordnung, betreffend die DienfteBerhältniffe der Dffiziere des Beurlaubtenftandes, 
vom 4. Yuli 1868 wird bezüglich der formellen Behandlung der von den Landmwehr-Bezirts-Kommandos auf- 
zuftellenden Gefuchsliften das Nachftehende beftimmt.
	        
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