Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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7. Bür teile jeglicher Urt, welche zu einer zu transportirenden Truppen-Abtheilung un- 
mittelbar gehören, 6 Pf. pro Tentner und Meile. 
8. Wär andere Güter ber Militatr-Vermaltung, welche als folde mittelft eines von ber verfendenden 
Militair- Behörde augzuftellenden, mit deren Dienftflegel beglaubigten und dem fFradjtbriefe beizu- 
fügenden Requifitione-Sceins legitimirt fein müjfen, werden die im Zarife der Niederfchlefiihen 
Broeigbahn dom 1. Januar c. ab gültigen ZFarif-Klaffen und Säge in Anwendung gebracht, jedod 
ommt überall da, wo diefe Säge fidh höher flellen old 6 Pf. pro Eentner und Meile, nur diefer 
Sa zur Erhebung. 
Die Eifenbahn-Direltion verpflichtet fi, die jedesmaligen auf der Niederfchlefiichen Zroeig« 
bahn beftchenden Tariffäge und deren etwaige Abänderungen der Militoir-Behörde mitzutheilen. 
Ggch Sür die ald Eilgut aufgegebenen Mitlitair-Effelten find die allgemeinen Eilgut-Tariffäpe 
maßgebend. 
9. Werden 4 oder 2räbrige Fahrzeuge in zerlegtem Zuflande refp. im ihren einzelnen Theilen 
der Art zum Transport übergeben, daß dadurdh die Beladung eines Arädrigen Cifenbuhn-Trane- 
port-Wagens mit 75 Centner ermöglicht wird, fo werden die Fradtloften für diefe Fahrzeugtheile 
nad pos. 8 dem Gewichte nad) berednet. 
10. Jedem Offizier ift die Dlitnahme von 50 Pfund Gepäd geftattet. 
Auch find das Gepäd und die Waffen, welche der mit der Eifenbahn zu transportirende 
Soldat auf dem Yußmarfd) bei fi) führt, frei, desgleihen die Sättel und das Gefcdirr der zu 
transportirenden Pferde. 
.. „Betrögt jedoh in den fällen, wo auf ausbrüdlihe Anordnung des Königlichen Kriegs 
Minifteriums oder eines hierzu autorifirten Befehlshaber, oder auf fchriftliche Hequifltion der Führer 
von Truppen-Kommandos (conf. & 4) ein Ertragug geftellt if, die nach vorfichenden Sägen beredh» 
nete Vergütigung weniger al8 10 Thaler pro Deeile, oder für furze Streden bis zu drei Meilen 
weniger al8 der Minimalfap von 30 Thalern, fo müfien diefe Süße gezahlt werden. 
Die Direltion der Niederfchlefifchen ee verpflichtet fi} endlich, beurlaubte Militair-Berfonen 
(dom Weldwebel abwärts, ausfhlichlid der Portepee-iyähnriche) einberufene refp. entlaflene Res 
freuten, Referviften und Landmehrmänner, fowie Zöglinge von Waifen-Inlituten 'und Kadetten-An« 
falten, welche fi als folhe durd die von ihren vorgefeßten Behörden ertheilten Attefte Iegitimiren, 
um ermäßigfien Fahrpreis, welcher jedoch nicht höher ala der halbe Fahrpreis der dritten Klafle 
in darf, in der dritten Wagen: tafle unter Gewährung von 50 Pfund Weifegepäd zu befördern. 
11. 
bh 
  
8.8. 
Die Entfernung der Stationd-Drte fol nah dem anliegenden Meitengeiger berecänet werben. 
Die Wahrgelder der Offiere und Mannfchaften eines Kransportd And auf ganze Silbergrofhen der Art 
abzurunden, daß Beträge unter ' Sgr. fortgelaffen und von , Gyr. ab al8 voll gerechnet werben. 
Bor Eine ie drundung der Gefammtloften findet auch bei den Transportloften ad pos. 8, 4, 5 
und 6 de8 8 7 flatt. 
o% Ermittelung des Gewichts jeder Sendung von Militair:Effelten und Armec-Bedirfniffen 
gereicht nad dem Bollcentner zu 100 Pfund. ‚Sendungen unter ',, Centner werden für 1/, Eentner gerechnet, 
ei [hmereren Sendungen gilt jedes angefangene Zehntel vom Gentner für ein volles Zehntel. 
Bei Berehnung der für folhe Sendungen zu erhebenden Brad findet eine Abrundung der Beträge 
in der Weife flatt, daß bei dem ermittelten rachtgeld für einen Gentner Brucd-Pfennige unter ';. garnicht, 
von '/, und darüber für voll, und bei Berehnung der Tradıt für die ganze Sendung auf einen radıtbrief, 
Beträge unter 1/, Ser. gar nicht, von '/. Gyr. ab aber für einen ganzen GSilbergrofchen gerechnet werben. 
Stellt fi der Fradhtbetrag für das zu einem rachtbrief gehörige Out geringer ald 3 Spr., fo 
fommt diefer Dinimalfag aur Erhebung. 
In Betreff der Erhebung von Wiegegebühren und fonftigen neben dem vertragsmäßigen Fracht: 
gelde etva au beredhnenden Nebenloften, finden die Beflimmungen der veröffentlichten Betricbs-Reglements 
und Tarife Anwendung. 
Für die Mannfhaften werden Berfonenwagen dritter laffe, für die Dffiziere Coup6s ber höheren 
Mlaflen geftellt. Sollten die disponiblen Wagen der dritten Stlajfe nicht ausreichen, fo werden etwa bor-
	        
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