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Armee-Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs- Minifterium.
2. Sahrgang. Berlin, den 9. Dezeinber 1868. Nr.29.
Gedrudt und in Kommiffion bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbudhhandfung, Kodtrafe 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis biefes Blattes beträgt 20 Sgr. Abonnirt fann werben: außerhalb bei alen
Königlihen Pofnämtern und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Erpebition, Kochfirafe 69.
Ar. 291.
Verordnung, betreffend die evangelifchen milteirtirgligen Angelegenheiten im IX. Armee-Korps,
dom 25. Nodember 1868.
Wir Wilhelm von Gotted Gnaden König von Preußen ac. verorbnen für den Bereih ded IX. Armee
Korps, was folgt:
8.1.
Die evangelifhe Militairs Seelforge in Bereiche des IX. Armee-Sorps wird nah den BVBorfchriften
der Militair- Kirchen. Ordnung vom 12. Februar 1832 (Oefe-Sammlung für 1832 Seite 69 ff) und nad
Maßgabe der hierauf begüplichen fpäteren Beftimmungen geordnet. Der evangelifhe Militair-Geiftliche in
Sclesrig verficht die Funktionen eines Militaiv»Oberpredigers.
8. 2.
Die nah $. 9 der Militair-irhen,Drdnung den Confiftorien zufichenden Befugniffe und obliegenden
Pflichten gehören bid auf Weitered zu dem Sefchäftekreife des evangelifihen Teldprobftcd der Armee, welder
insbefondere die Anftellung, Berfeßung und Entlofjung der Divifions, Oarnijon« und Anftalts- Prediger ımit
Genchmigung des Minifters der geiftlichen, Unterrichts: und Medizinal. Angelegenheiten zu bewirten hat, vor«
behaltlidy jedoch der in dem gedachten $. den Militair-Befchlshabern zugemwiefenen Deitwirkung.
8. 3.
In Beziehung auf Beichte, Abendniahl, Einfegnung der Kinder und ihre Vorbereitung dazu, bedarf
e8 zur BVerrihtung dur einen andern Geiftichen, nad; den Borfchriften der Militair- Rirden - Ordnung,
einer befondern Erlaubniß don Seiten des Militair-Ceiftlihen nicht, ebenfomwenig zum Befud ded Oottes-
dienftes in andern Kirchen, für Taufen und Zraumngen ift ein Erlaubnißfchein des zuftändigen Militaire
G©eiftlihen erforderlich, welcher jedoch auf Berlangen unentgeltlich extheilt werden muß.
8.4.
Die ehemaligen Sarnifon-Gemeinden find aufgehoben. Ueber die Nechtsverhältnifie der Chrift: und
GarnifonGemeinde in Rendsburg bleibt die Feitfehung vorbehalten.
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In denjenigen Oarnifonorten in denen fein Diviflones, Sarnifon. oder Anftalts-Prediger flationirt
ift, wird die cevangelihe Mitlitair :Secljorge einem der Drtsgeiftlihen durd deilen fichlihe BeitallungdsBes
hörde, im Einverftändnig mit dem betreffenden Militair-Befehlshaber, und unter Öenchmigung des Diinifters
der geiflichen, Unterricht: und Medizinals Angelegenheiten, Übertragen und werden feine Amtöverrictungen
als Militair-Seelforger int Einklang mit den für jein geiftlihes Hauptamt beftehenden kirchlichen Ordnungen
geregelt. Derfelbe bleibt in Anfehung feiner geiftlihen Wntsverrihtungen in der Militair-Seelforge feiner
ordentlichen firhlihen Aufjihtsbehörde untergeben.. Im Uebrigen finden die Beftimmungen der Militair-
Kirhen-Ordnung Über das Unterordnungs-Berhältniß auf ihn Anwendung.
Gegeben Berlin, den 25. November 1868.
(99) Wilhelm.
983. dv. Roon. dv. Mühlen.