find jedoch diejenigen refervepflihtigen Mannfhaften der Infanterie und Artillerie aus dem Bezirke des
9. Armee-Korps, mwelhe auf Grund der Allerhöcften Kabinets.Ordre dom 20. April vorigen Jahres
bisher nicht geübt haben, auf die ungefähre Dauer von fehE Wochen zur Webung einzuziehen.
6) Offiziere und DOfflgier-Aöpiranten des Beurlaubtenftandes aller ZBaffen find nad Maßgabe des durch die
betreffenden Vorgefegten für jeden fpeziellen fall zu beurtheilenden Bedärfniffes zu vier bis fehämädent-
lihen Uebungen bei der Tinie heranzuzichen.
Borftehendes wird bierdurdy unter dem Hinzufügen zur Kenntniß dee Armee gebradt, daß die bezlg-
lihen Ausfügrungs-Beftimmungen nahfolgen werben.
Kriegs: Miniftertum.
In Bertuehung:
v. Bobdbielski.
Nr. 46.
Betrifft Orundfüge Über Portofreigeit und Porto-Ermähigung für Soldaten im Norbbeutfhen Borgebiete.
Berlin, den 9. Februar 1868.
Surd Allerhöcfte Kabinet6-Drbre vom 28. Januar c. hat Seine Majeftät der König die folgende Zufam-
menftelung der wegen der Porto -Bergünftigungen für die Militair- Perfonen des Norddeutfhen Bundes zu
befolgenden Orundfäge, Allerhöhft genehmigt.
Sufammenfellung
der Grundfäge Über Portofreiheit und Porto-Ermäßigung für Soldaten im Norbdeutfchen Boftgebiet.
Die in Reih und Glied ftehenben Soldaten bis zum feldmebel oder Wachtmeifter einfchließlich auf.
wärts und die ent[prehenden Mannjchaften der Bundeö- Kriegs. Marine genichen für ihre Berfon folgende
Borto-Bergänftigungen:
1) Kür die an Soldaten zc. gerichteten Briefe bi® zum Gewichte von 4 Fotb kommt kein Porto zum Anfap.
2) Für die an Soldaten ıc. gerichteten Poft-Anmweifungen über Beträge bis 5 Thaler beträgt das Porto
1 Sgr. Diefes Porto muß vorausbezahlt werden.
3) Für die z Soldaten ıc. gerichteten Padete bis zum Gewichte von 6 Pfund einfhliehli beträgt bas
orto 2 Sour.
Die Meeffen ber zur Porto-Bergünfligung geeigneten Sendungen mäffen die Bezeihnung: „Soldaten:
Brief. Eigene Angelegenheit des Empfängers” enthalten.
Alle Boffendungen von Soldaten zc., fowie die unter 1, 2 und 3 nicht bezeichneten Boftfendungen
an Soldaten, unterliegen der vollen Bortozahlung. Auch Iommen die Borto-Bergänftigungen zu 1, 2 und 3
weder auf beurlaubte Militair® ıc., noch auf einjährig Freimillige zur Anmendung.
Sendungen, melde
a) rein gewerbliche Intereffen des Aoreffaten betreffen, 3. B. den Bertrieb eines von einer Dilitaicperfon
herausgegebenen Werkes, oder
b) im ausfhließlichen gemwerblihen Interefie des Abfenders an eine Militairperfon gerichtet find,
3. B. die Zufendung buchhändlerifher oder faufmännifher Anzeigen an einen Soldaten,
haben auf Porto-Bergünftigung Keinen Anfprud.
Die angeführten Porto» Bergünftigungen erftreden fih auf das Gebiet des Norddeutfhen Bundes,
Yedoh kann für Padetfendungen an Soldaten zc. in Hohenzollern aus anderen Theilen des Norbdeutfchen
Voftgebiets die Vorto-Bergünftigung feitens der Pofl-Berwaltung nicht gerährt werden.
Berlin, den 2. Januar 1868.
Der Kanzler des Norddeutfhen Bundes. Der Kriegs-DMinifter.
In Vertretung:
Gr. v. Bismard. v. Bodbietsli.
id hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradt.
Der Kriegs-Minifter.
In Bertretung:
v. Bodbielshi.
No. 402. 0. 0.D. 2.