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Nr. 11.
Die den Zahlmeitern der Kavallerie ankehende Bergätigung für ein Dienftpferd betreffend.
Berlin, den 22. Februar 1868.
Denjenigen gahlmeiftern ber Ravallerie-Hegimenter, melde fidh wirklich ein Dienftpferb halten und für
felbiges die Kation in natura beziehen, ift rther alle 5 Jahre, die nach den verfhiedenen Waffengattungen
ausgefeute Geldvergltung praenumerando gegahit worden.
In neuerer Zeit find indeß mehrfach Fälle vorgefommen, daß beim Ausfheiden der Stellen-Inhaber
vor vollendeten 5 Jahren, der verhältnigmäßige Betrag, Me die no nicht abgelaufene Dauerzeit, nicht zurüd
zu erlangen gewefen ift und e6 fid herausgefteüt hat, daß über das Pferd bereit anbermeit disponirt ivar.,
Um die Staats-Kaffe gegen dergleichen Ausfälle zu fihern, beftimmt demnach das Kriege. Minifterium,
daß von jegt ab den Zahlmeiftern ber Savallerie, welche fich felbft beritten erhalten, die beregte Vergütung
nur poftnumerando zu gewähren if. Der Geldbetrag ift nad) wie vor, von den Kavallerie-Penimentern, alle
5 Jahre oder beim Frabern Ausfcheiden eine Zahlmeifters, für die betreffende Beit, bei der, Abtheilung für
das Remonte-Wefen, auf den Grund einer der Richtigleit wegen befdeinigten Liquidation, mit der Ouittung
bes Empfängers, oder falls diefer ingwifchen verftorben, mit der Quittung der gehörig legitimirten Erben
event. bed Gericht8,Depofltorii belegt, zur Erflattung anzumelden.
Kriegs. Diinifterium.
In Berteetung.
v. Bobbielsti.
No. 210/2. A. f. R.
Nr. 72,
Betrifft eine Deriätigung des Tablenus auf Pag. 46/47 und der Dellaration Nr. 17 auf Bag. 48/49
des Armee-Berorbnungd-Blattd pro 1868.
Berlin, den 25. Yebruar 1868.
1) Pag. 46. Der Lert in ber 2. Bertilalfpalte des Zableaus ift zu Iefen:
2. Seftungs-Infpeltion reffortirt von dem General-Kommando ded 1. und 2. Armee:Korpe.
2) Pag. 49. Abfhnitt B. Pof. 2. Zeile 6. Hinter IL if der Budhftabe A. einzufcalten.
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs-‘Departement.
Im Auftrage.
eydam. Eräger.
No. 488/2. A. Ill.
Nr. 73.
Beireffend die Bewilligung von Tagegeldern bei Pulver» refp. Munitiond-Transporten.
Berlin, den 26. Februar 1868.
Das Kriega-Minifterium fieht fi) veranlaft, die Berfügung vom 14. September 1850, betreffend die Zu-
fändigfeit von Tagegeldern bei Bulvertrangporten (Dilitair-Wocdenblatt Nr. 39 pro 1850), dahin zu mobifiziren,
daf den Offizieren nicht nur bei Pulver- refp. Munition: Transporten zu Lande, fondern ud bei denen zu
Wafler und per Eifenbahn die Tagegelder bewilligt werden dürfen.
Bei der Empfangnahme von Vlunition Seitens der Truppentheile zum eigenen Verbrauch refp. zur
eigenen Bermwaltung, forwie bei Rüdlieferung folder Munition dur die Truppen an die Artillerie» ‘Depots
ift indeß die Gewährung von Tagegeldern nicht ftatthaft. un
Die Bewilligung derfelden in den zuläffigen Fällen erfolgt von jegt ab Seitens der Königliden
Kommandos.
Dies wird hierdurd zur allgemeinen Kenntniß gebradt.
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-Departement.
In Vertretung. In Bertretung.
Seride. Wilde.
No. 954/1. 68. M. O. D. 2. .