Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

Der Zufommentritt des Bataillons zur Uebung erfolgt in der Negel Mitte April, die Reduktion 
beffelben auf die ctatdmäßige Stamm-Kompagnie gegen Ende des Monats September, rejp. zum allgemeinen 
Eutlaifungs» Termin der Beferven. 
ie zum Lehr-Infanterie-Bataillon aljährlih zn lommandirenden Dffiziece und Dannfcaften zer 
fallen biernady in zwei flategorien, und zwar: 
8) in Riejenigen, welde nur die Üebungs.Periode durbmaden, 
b) in folde, melde nach abfolvirter Ucbung nod auf weitere 12 Monate, mithin bie zum 
Schluß der nädhftjährigen Webungszeit beim Lehr-Infanterie-Bataillon verbleiben. 
D. Auswahl der Mannfdaften. 
Die zum Lehr-Infanterie-Bataillon zu lommandirenden Mannfchaften müfien fi durdhaus tadellos 
geführt Haben und nad) allen Nichtungen bin gut ausgebildet fein. 
Die für die Hebungszeit Tommandirten Leute find aus ben im zweiten Jahre dienenden Mann- 
Theften, die zum Stamnı fommandirien aus der Zahl derer auszuwählen, welche entweder fhon eine Kapi« 
tulation eingegangen find, oder zun Abfchluß einer folhen fidh bereit erllärt haben. 
An die Feiftungen der Unteroffiziere werben ‚während des Kommandos nicht unerhebliche Anforde 
rungen geftellt. (&8 ift daher erforderlih, daß nur ältere, erfahrene und durdmeg brauchbare Unteroffiziere 
fomniandirt werden. 
Sämmtlihe Kommandirte mäfien vollftändig gefund und von kräftiger Körperlonflitution fein; 
fie dürfen ferner nicht unter 5“ und nicht Über 10° melien. 
IL Ublöfung ber zu Unteroffizieren ernannten Leute. 
Die Zruppentbeile find berechtigt, die zum Lehr-Infanterie-Bataillon Tommandirten Mannfchaften 
im Laufe ihres Kommandos zu Öefreiten, vefp. zu Unteroffizieren zu befördern. 8 follen diefe Beförde- 
tungen indeilen nur unter Berädfihtigung der bezüglichen Urtheile des Kehr-Infanterie-Batailons ftatifinden, 
demit vernueden werde, daß Leute in höhere Chargen aufilden, melde fid) beim Lehr-Infanterie-Bataillon 
nicht bewährt babcıı. 
Das betreffende Regiment bat fi zu dem Ende zuvor mit dem Lehr-Infanterie-Batailon in Ber: 
bindung zu fegen. 
Die zu Unteroffizieren Beförderten treten nach flattgehabter Beförderung fofort zu ihrem Truppen- 
theile zurüd. Grfolgt die Bejörderung vor dem 1. Yuli oder gehört der beireffende Dann den zum Stamm 
Defignirten an, fo find die entfichenden Manqucments beim LchreJufanterie-Bataillon durd KRoimmandirung 
anderer geeigneter Peute zu deden, im anderen alle bleiben dagegen die betreffenden Stellen offen. 
as tommando der zu Orfreiten Ernannten wird durd die qu. Ernennung nicht unterbroden. 8 
it daher erforderlich, daß mit den bezägliden Benadridgtigungs-Schreiben zugleich die Chargen- Abzeichen bei 
dem Lehr-Infanterie-Bataillon eingehen. 
IV. Uebermweifungs-Papiere. 
Die Negiments-Kommandeure haben, und zwar an den Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons 
direkt, die Perfonal- und DualifitationssBerihte Über die zum Lebr-Infanterie-Bataillon Tommandirten Dffis 
‚giere, fowie den Rangliften-Auszug derfelben, einzufenden. Nad; Beendigung des Kommandos hat der Kom- 
mandeur des Pehr-Infanterie-Bataillons ein Urtheil Über die betreffenden Offiziere abzugeben und foldes auf 
dem Juftanzenmege dur dad General:Fonımando ded Garde:Korps und da8 betreffende General.ftommando 
an die refp. Regiments-Kommandeure gelangen zu laffen. 
Bon jedem tommandirten Unteroffizier oder Gemeinen ift nah Maßgabe der anliegenden Schemas 
an das Lehr-Infanterie-Bataillon einzufenden: 
a) dos Nationale, aug meldhem der monatliche Gehaltsjag, ferner die monatliche Zulage, fowie 
die Führung de Betreffenden und die etwa erlitienen Strafen erfihtlich fein milijen; 
b) ein Verzeihniß der Belleidungs: und Ausrüftunge-Stüde;
	        
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