ec) eine namentlihe Nahweifung, aus welder die Kompetenzen eines jeden Kommandirten in
Bezug auf Kein-Montirungefiüde (Bergätigung der Unteroifiziere für das 3. Baar Stiefeln),
Sohlenanfnähegeld ıc. für die Dauer des Kommandos fi, ergeben.
Die Ieptbezeihnete Eingabe ift in duplo zu mahen; das eine Eremplar derfelben
bleibt als Ausweis beim Bataillon, das andere wird, mit Quittung verfehen, dem betreffen.
den Regiment zurädgefandt. Dit diefer Nacroeifung zugleich ift der bezügliche Geldbetrag
dem Behr Infanterie-Bataillon per Boft-Anmeifung zu überfenden;
d) das Gewehr-Nationnle.
Die fämmtlihen, vorftehend aufgeführten Papiere ac. find derart ‚abzufenden, daß fie fpäteftene
10 Zoge vor dem Beginn des Kommandos beim Lehr-Infanterie-Bataillon eintreffen.
V. Bekleidung und Ausräftung.
Kommandirten find vom Zruppentheil an Belleidungs. und Ausrüftungs-Stüden mitzugeben:
(1 Parade, 1 Sonntage- und 1 Dienftrod),
(bem Unteroffizier 1 ‘Drillihrod),
Hofen,
(dem Unteroffizier 2 Paar lederne Handfhuhe),
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Cohne Haarbufch, da diefer beim Lehr. Infanterie -Bataillon nicht angelegt
Zubehör (derfelbe muß fo eingerichtet fein, daß das Rodgeihirr forwohl hinten,
angefchnallt werden kann),
Schloß,
Rejervetheilen,
au
Die während des Smonatlichen, refp. 1'/,jährigen Kommandos fonft no, fällig
werdenden Mlein:Dontirungsftüde find gleichzeitig miteinzufenden,
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