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4) Bon jeder Escadron der gefammten Kavallerie find 3 Gemeine und vor jeder Yußbatterie 2 anoniere
at Zeit vom 1. Ditober diefes biß 1. April E. 9. zu beurlauben und die Stellen derfelben offen zu
laflen.
5) Ueber den Zeitpunkt für die Einftellung der unter 3 bezeichneten Refruten behalte Ih Mir weitere SDIEt-
theilung vor.
6) Im Herbft diefes Yahres find die beiden älteften Jahrgänge der Landwehr zum Landfturm überzuführen
und ihrer ferneren Dienftverpflihtung zu entheben.
Das Kriegs: Minifterium hat hiernach das Weitere zu veranlaffen.
Berlin, den 1. April 1869.
gs. Wilhelm.
gge3.- dv. Roon.
Berlin, den 7. April 1869.
Die vorftehende Allerhöchfte Kabinets-Ordre wird hierdurh mit dem Bemerken zur Kenntniß ber
Armee gebradt, daß die Erfat-Bedarfs:Nachmweifungen, fomwie die Ueberfihten nah Schema 2 der Militair:
Erfoß-Inftrultion für den Norddeutfhen Bund nunmehr möglichft bald einzureichen find.
Im Speziellen beftimmt das Kriegs; Minifterium Yolgendes:
1) Mit der bevorftehenden Rekruten-Einftelung muß der regelmäßige Erfaßs Turnus wiederhergeftellt fein,
fo daß bei der Garde-Infanterie, den Jägern, Pionieren und der reitenden Artillerie mit dem künftigen
Sadnerape Sa der zur Dispofition zu beurlaubenden Mannfchaften auf das vorgefchriebene Manf zu.
rüdgeführt ift.
Bei den Zruppentheilen der Linien-Imfanterie, der Fuß- und Feltungs-Artillerie Liegt e8 in
der Abficht, für die Folge aljährlid die gleiche Nelrutenzabl, wie in vorftehender Allerhödfter Drdre
unter 3 beftimmt worden, einzuftellen. M
2) Sollte rüdfihtlid einzelner Iruppentheile eine Modifilation der Nefrutenzabl erforderlich erfheinen, um
den Uebergang in den vorberegten regelmäßigen Erfab-Zurnus zu ermöglichen, fo wird der Einreihung
etrvaiger Anträge gleichzeitig mit den Erfaß-Bedarfs-Nahmeifungen entgegengefehen.
3) Seitens der Kavallerie-Renimenter ift dabin zu wirken, daß die Tyreimilligen fi) möglichft zahlreich zu
einer vierjährigen aktiven Dienftzeit verpflichten. E8 wird deshalb den Truppentheilen anempfohlen, bei
Annahme der Freiwilligen legtere in entfprechender Weife auf die Vorteile aufmerlfam zu machen,
welche ihnen ans der Mebernahme der qu. Verpflichtung erwadfen.
4) Boraugfihtlid wird die Einftelung der Nekruten bei den Garde-Zruppen zu Fuß, der gefammten Ka
vallerie und reitenden Artillerie, fowie den Zrain-Bataillonen an den für da8 vergangene Jahr feitges
fegten Terminen, bei den Linien-Truppen zu Fuß jedod früher als im VBorjahre ftattfinden,
5) ®elernte Jäger fowie 3 und Ajährig jFreimillige aller Waffen dürfen von den Truppentheilen fhon vor
dem Haupteinftelungs-Termin der Nelruten, und zwar vom 1, Ditober diefes Jahres an, in Verpfle-s
gung genommen werden.
An das Kriegs: Minifterium.
Kriegs: Miinifterium.
v. Roon.
No. 69/4. A. I. a.
Nr. 67. °
Betrifft Daß Neberweifungs-Verfahren in Betreff der aus einem Landwehr-Batailions-Bezirt in einen
anderen berziehenden Nejerbe-Herzte.
xt} beftimme bierducdh, daß Referve-Herzte, weldhe aus einem Landwehr-Bataillons:Bezirk in einen anderen
verziehen, analog den für Referve-Dffiziere gegebenen Beftimmungen, von dem Landmwehr-Bezirld: Kommando
des früheren an das des neuen Aufenthalts-Örtes zu übermweifen find uud, nad erfolgter Uebermweifung, zu
den MefervesHerzten des neuen Bezirkes übertreten, ohne daß e8 hierzu ferner Meiner Genehmigung bedarf.