Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dritter Jahrgang (3)

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tragen das Landwehrkreny in der Mitte des fchmwarzen eldes des Nationale, die Referve-Dffiziere der 
übrigen einien-Dufaren-Degimenter vorn auf der Pelzmüpe. 
Bei Meinem Hufaren- Regiment (1. Rheiniihen) Nr. 7 wird von den Neferde-Dffizieren der 
Königlihe Namenszug auf dem Landmehrkrenz liegend getragen. 
4) Das für die Kopfbededungen der Rinientruppen vorgefchriebene Band mit der Infchrift: „Mit Gott für 
König und Baterland” wird in den vorgedadhten Fallen überall nicht angelegt. 
a8 Kriegs: Diinifterium bat hiernady da8 Weitere zu veranlafien. 
Berlin, den 6. April 1869. 
ge. Wilhelm. 
gg. dv. Roon. 
Berlin, den 10. April 1869. 
‚ „Borfichende Ullerhöchfte Kabinets-Ordre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebradtt, 
daß die bezüglihen Nahproben den Königlichen General:ommandos binnen Kurzem zugehen werden. 
Kriegs-Minijterium. 
Im Auftrages 
v. Stofd. 
An das Kriegs: Minifterium. 
No. 124/4.69. M, O.D. 3. 
  
Nr. 78. 
Betrifft die Anmeldung bon Militairtransporten bei den Eifenbahnperwaltungen. 
Berlin, den 14. April 1869. 
Die Beftimmungen in dem Alinea 5 der „Allgemeinen Bemerkungen“ mit melden die Inftrultion für 
den Transport der Truppen und des Armee- Materials auf Eifenbahnen eröffnet wird, hat in 
uenefter zit zu Mißverftändniffen VBeranlaflung gegeben. 
8 ift ein und derfelbe NRelruten-Transport von mehreren der anı angegebenen Drte bezeichneten 
Kommandobehörden zc. bei den betreffenden Eifenbahnvermaltungen angemeldet und dadurd bei diefen der 
NN Pervorgerufen worden, daß es in dem fpeziellen alle fih um die Beförderung mehrerer Trans 
porte handele. 
Um dergleihen Mißverftändniflen für die Zulunft vorzubeugen, wird hierdurd NR daß au der 
Anmeldung von Militair-Transporten behufs der Beförderung auf "Eifenbahnen, ausjclieglich diejenige 
Kommandobehörde verpflichtet und berechtigt ift, welche den Zufammentritt des Transportd anordnet. 
Hierdurd wird die qu. Kommandobehörde nicht behindert, die vorftehend bezeichnete Berpflihtung und 
Beredhtigung ausdrüädlidh an cine der im Alinea 5. der allegirten Inftrultion genannten untergebenen Be» 
hörden oder Perfonen zu Übertragen. 
Die Anmeldung felbft hat nur bei derjenigen Eifenbahnverwaltung zu erfolgen, in deren Bereich 
der Einfhiffungsort liegt. An diefe zunächft betheiligte Bahnvermwaltung ift gleichzeitig das Anfuchen zu rich» 
ten, die erforderlihden Berabredungen mit den von dem Zransporte berührten Anfhlukbahnen zu treffen, 
Kriegs: Miniftertum. 
v. Roon, 
  
No. 606/23. A.Lb.
	        
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