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Hierzu wird bemerkt, daß über die Ablöfung der zur Zeit bei dem Militair-Heit-Inftitut als Sch.
ler Iommandirten Offiziere, Unteroffiziere und Gefreiten nähere Beitimmungen nod ergeben mwerden; doc
haben die Truppen darauf zu rechnen, daß die lommandirten Dffiziere ultimo September d. I., die Mann»
fhaften ultimo Dftober zurüdtehreu, fofern nicht einzelne no zu einem zweiten Jahresfurfus bei dem In»
flitut verbleiben.
ür den als zweiten Adjutanten zu dem Militair-ReitsInftitut zu lommandivenden Offizier darf bei
dem betreffenden Zruppentheil ein Seconde-Lieutenant über den Etat einrangirt werden. Für den al zmwei-
ten Zurn- und ehtlehrer des Inftituts zu beftimmenden Offizier hat dies nicht ftattzufinden.
Wegen UAnlegung der vorftehend ad 6 gedachten Abzeichen haben die betreffenden Truppentheile das
Erforderliche zu veranlafien.
Der Kriegs- und Marine» Diinifter.
dv. Roon.
No. 4895. A.I.a.
Nr. 105.
Betrifft die für Ueberlafiung don Dienftwohnungen an Stantsbeamte zu entridhtende Vergütung,
Berlin, den 27. Diai 1869.
Mir Berug auf die in Nr. 20 des ArmeesBerordnungs-Blattes vom Iahre 1868 mitgetheilte Allerhöcfte
Kabinets:Drdre vom 6. Yuni dv. $., die für Ueberlafjung von Dienftwohnungen an Staatsbeamte zu ent
richtende Vergütung betreffend, wird zur Herbeiführung eines gleihmäßigen Verfahrens beflimmt, daß bei
Berehnung der nah Maßgabe des vorgedadten Alerhöcften Erlaffes von Beamten air Dienftmohnungen
zu entrichtenden Miethe die Einmohnerzaßl des betreffenden Ortes ausfhlieglich des Militairs zum Grunde
zu legen ift.
Kriegs: Minifterium.
v. Roon.
No. 835. M. O.D. 4.
Nr. 106.
Betrifft die Nahweifungen der in der Nejerbe und Landwehr befindblicgen, vefp. ber Erjog-Bejerde
angebörigen Aerzte.
Berlin, den 25. Mai 1869.
Die dieffeitige Verfügung vom 13. November 1857 — Nr. 596/10. A. I. —, wonadh Seitens der Königlichen
Seneral:Rommandos dem Kriegs-Minifterium alljährlih Nachmeifungen der im Weferve- und Landwehr:
Berhältnig befindlichen, refp. der Erfag- Meferve angehörigen Aerzte einzureihen waren, wird hiermit auf
eboben.
Beh Dagegen find die von den Landwehr-Bezirls-FKommandos zu dem bisherigen Termin aufzuftellenden
bezäglichen Nadmeilungen fortan bei den Königlihen General» Kommandos durd die Korps» General. Aerzte
einer forgfältigen Vergleihung mit den dort zu führenden Liften zu unterziehen und etwaige Berjchieden-
beiten Beider aufzullären, bez. zu befeitigen.
Kriegs- Minifterium.
Im Auftrage:
v. Bodbielsti.
No. 848/4. A.La