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Armee-Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegd-Minifterium.
3. Sahrgang. Berlin, den 29. Iuni 1869. Nr, 12,
Gedrudt und in Konmilfion bei &. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kodiftraße 69.
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis bdiefes Blattes beträgt 15 Sur. Abonnirt kann werben: auferhalb bei ben
Boftanftalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Erpebition, Kocftraße 69.
Bei Lebterer erfolgt auch der Verlauf einzelner Rummern biefes Blattes; der Preis berfelben richtet fih nach ber Un-
zahl der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird dabei mit 1 Gyr. 4 Pf. berechnet.
Kür die das Quartierleifftungs-©efeß enthaltende Nr. 3 de 1869 ift jedoch der Preis pro Eremplar auf 5 Sgr. ermäßigt.
. Nr. 128,
Gefeg, betreffend die KRontrole des Bundeshanshalts für die Jahre 1867 bis 1869, dom 4. Inli 1868.
ir Wilhelin, von Gotted Gnaden König von Preußen zc. verordnen im Namen des Norddeutfchen Bun-
des nach erfolgter Zuftimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
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Die Kontrole des gefanımten Bundeshaushalts durch Prüfung und eitftellung der Rechnungen über
Einnahmen und Ausgaben von Bundesgeldern, Über Zugang und Abgang von Bundeseigentbum und über
die Berwaltung der Bundesfchulden wird für die Jahre 1867, 1868 und 1869 von der Breußifchen Obers
Rehnungslammer unter der Benennung:
„Rehnungshof des Norddeutfhen Bundes“
geführt.
. 2.
Die Ober» Rehnungslammer wird zu bie wed ($. 1) durd eine auf Grund näherer Beftin-
mung des Bundesrathes eintretende Dermebrung ihrer Mitglieder nah Bedürfniß verftärkt. Die hierdurch)
neu inzutretenden Mitglieder werden vom YBundesrathe gewählt und vom Bundes-Präftdium angeftellt.
3
Die Ober-Rehnungslammer führt die nad $. 1 diefes Gefeßes ihr obliegende Kontrole nah Maß-
gabe derjenigen Borfchriften, welche für ihre Wirkfamtkeit al8 Breußiihe Rehnungs-RevifionssBehörde gegen-
wärtig gelten. Diejelben Rechte und Pflichten, melde ihr in diefer legteren Eigenfchaft den Breußifchen Bes
börden und Beamten gegenüber beigelegt find, ftehen ihr in ihrer Eigenfhaft al8 Rechnnngshof des Nord»
deutfchen Bundes den Bundesbehörden und Beamten gegenüber zu.
As Rechnungshof des Norddeutihen Bundes hat die Dber» Rehnungslammer die Rechnungen des
Bundeslanzler» Amts und des Neihstages vom 1. Juli 1867 ab, die Rechnungen der Bundes Militair-
Bermaltung von demjenigen Zeitpuntt ab, mit welchem die betreffenden Sontingente auf den Bundes» Etat
getreten find, und die fonftigen Rechnungen vom 1. Sr 1868 ab ihrer Revifton zu unterziehen. '
Eine Inftruktion für die Ober-Rehnungslammer als Rechnungshof des Nordbeutichen Bundes erläßt
der Bundeslanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe.
Diefe Inftrultion wird dem Keichstage bei defien näcdhften Zufammentritt mitgetheilt.
Urkundli unter Unferer Höchfteigenhändigen Unterfchrift und beigediudtem Bunded-Inflegel.
Segeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868.
(L. 8.) Wilhelm.
Or v. Bismard-Schönhnaufen.