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Berlin, den 25. Juni 1869.
BVorftehendes Gefek wird hierdurch mit dem Bemerlen zur Kenntniß gebracht, daß nad der in Ge
möäßheit des 8. 5 des Sefeßes unterm 28. Mai d. %. emanirten Inftrultion der Rechnungshof des Rord-
een Bundes die ihm übertragene Gefchäfts-Bermaltung nad) Diaßgabe der für die Königli Preußifce
Dber -Rehnungstammer Alerhöct erlaffenen Inftrultion vom 18. Dezember 1824, fowie der zur Ergän-
zung u. f. iw. der legteren fpäter ergangenen Beftimmungen zu führen hat.
Kriegs-Minifterium.
In Bertretung:
v. Bodbielsti.
No, 106/6. M. 0. D. 1.
Nr. 129.
Vahlgefes für den Reichstag des Norddeutihen Bundes.
WE. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen im Namen des Norddeutfhen Bun;
des, nad erfolgter Zuftimmung des Bundesrathes. und des Reihstages, wie folgt:
Wähler für den Reichstag des Porddeutfchen Bundes ift jeder Norddeutfche, weldher das fünfund-
zwanzigfte Lebensjahr zurüdgelegt bat, in dem Bundeaftante, wo er feinen Wohnfig bat.
8. 2.
Für Perfonen des Soldatenftandes de& Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wäh-
len jolange, al8 diefelben fich bei der Yahne befinden. z
8. 3.
Bon der Beredtigung zum Wählen find ausgefchloflen:
1) Berfonen, welche unter Bormundfchoft oder Kuratel ftehen;
2) BVerfonen, über deren Vermögen Konkurs» oder Yallitzuftand gerichtlich eröffnet worden ift und zwar
während der Dauer diefes Konkures oder Yallit-Berfahreng;
3) PVerfonen, melde eine Armenunterftägung aus öffentlihen oder Gemeinde- Mitteln beziehen, oder im
legten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
4) Berfonen, denen in Folge rehtölräftigen Ertenntniffes der Bollgenuß der ftantsbärgerlihen Nedte ent-
zogen ift, für die Su der Entziehung, fofern fie nicht in diefe Rechte wieder eingefegt find.
ft der Bollgenuß der ftaatsbürgerlihen Rechte wegen politiiher Vergehen oder Berbreden
entzogen, fo tritt die erechtigung um Wählen wieder ein, fobald die außerdem erlannte Strafe voll
ftredt, oder dur Begnadigung er aflen if. g4
Wählbar zum Abgeordneten ift im ganzen Bundesgebiete jeder Norddeutfche, welder das fünfund-
zwanzigfte Sebensjahr zurüdgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate jeit mindeftens einem Jahre ans
fokn bat, fofern er nicht durd die Beftimmungen in dem $. 3 von der. Berechtigung zum Wählen ausge
hlofien ift.
8.5.
In jedem Bundesftante wird auf durdfchnittlih 100,000 Seelen derjenigen Bevölkerungszahl, welde
den Wahlen zum verfafjunggebenden Neichötage zu Grunde gelegen hat, Ein Abgeordneter gewählt. Kir
Ueberfhuß von mindeftens 50,000 Seelen der Sefammtbevölterung eines Bundesftaate® wird vollen 100,000
Seelen gleich gerehnet. In einem Bundesftaate, defjen Bevölterung 100,000 Seelen nit erreicht, wird Ein
Abgeordneter gemählt.
Demnadh beträgt die Zahl der Abgeordneten 297 und lommen auf Preußen 235, Sadfen 23,
geilen 3, Medlenburg- Schwerin 6, Sahjen. Weimar 3, Medlenburg-Strelig 1, Oldenburg 3, Braunfchweig 3,
ahfen- Meiningen 2, Sahfen-Altenburg 1, Sadhjfen-Koburg- Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudolitadt 1,
Schwarzburg-Sondershaufen 1, Walded 1, Reuß ältere Tinte 1, Neuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1,
Lippe 1, Tauenburg 1, Lübel 1, Bremen 1, Hamburg 3.
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der fteigenden Bevölkerung wird durch das
Sefe beftimmt.